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§ 7 - Landwirtschafts-Altschuldengesetz (LwAltschG)

Artikel 1 G. v. 25.06.2004 BGBl. I S. 1383; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 105-33 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 7 Ablöseregelung



(1) Die landwirtschaftlichen Altschulden können auf Antrag durch einmalige Zahlung eines für jeden Kreditnehmer gesondert bestimmten Betrages abgelöst werden (Ablöseregelung). Der zu zahlende Ablösebetrag orientiert sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kreditnehmers. Diese bemisst sich nach der Ertragslage, den Vermögensverhältnissen und der Liquidität. Der Ablösebetrag soll dem Barwert der künftigen Zahlungen auf die Rangrücktrittsvereinbarungen, mindestens jedoch dem Barwert der bei Auflösung der Rangrücktrittsvereinbarungen entfallenden Bankgebühren und ersparten Kosten der Abschlussprüfungen entsprechen. Satz 1 gilt nicht für Kreditnehmer, die zum Zeitpunkt der Antragstellung die Liquidation beschlossen oder die Gesamtvollstreckung oder Insolvenz angemeldet haben.

(2) Bei der Barwertberechnung wird der Durchschnitt der im Zeitraum von August 1997 bis zum Ende der Antragsfrist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 im Amtsblatt der Europäischen Union für Zwecke der gemeinschaftlichen Kontrolle staatlicher Beihilfen veröffentlichten Referenzzinssätze angewendet.

 
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Zitierungen von § 7 LwAltschG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 LwAltschG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LwAltschG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 LwAltschG Antragsfristen, Antragsunterlagen
... Antrag hat der Kreditnehmer ein genau beziffertes Ablöseangebot zu unterbreiten, das § 7 Abs. 1 Satz 2 bis 4 angemessen Rechnung trägt. (2) Zur Prüfung des vom ...
§ 9 LwAltschG Entscheidungen, Verordnungsermächtigung (vom 08.09.2015)
... im Zusammenwirken mit der beauftragten Stelle einen Ablösebetrag vor, der § 7 Abs. 1 Satz 2 bis 4 Rechnung trägt. In diesem Fall entscheidet der Kreditnehmer innerhalb ... sowie 4. zur Ermittlung des Ablösebetrages gemäß Absatz 2 und § 7 Abs. 1 Satz 2 bis 4 zu ...
§ 10 LwAltschG Vermögensauseinandersetzung
... Der den Ablösebetrag nach § 7 übersteigende Teil der landwirtschaftlichen Altschulden steht für die ... ist, nicht zur Verfügung. (2) Der den Ablösebetrag nach § 7 übersteigende Teil der landwirtschaftlichen Altschulden verbleibt in einer Rücklage, die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Landwirtschafts-Altschuldenverordnung (LwAltschV)
V. v. 19.11.2004 BGBl. I S. 2861; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 3 LwAltschV Allgemeine Grundsätze zur Ermittlung des Ablösebetrages
... ist der 1. Januar 2005. Für die Berechnung des Zinssatzes nach § 7 Abs. 2 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes kann der Antragsteller davon ausgehen, dass der im ...
§ 8 LwAltschV Barwertberechnung
... = Zahlung im Kalenderjahr L Z = EU-Referenzzinssatz in vom Hundert gemäß § 7 Abs. 2 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 ...