(1) Eine vorzeitige Ablösung der landwirtschaftlichen Altschulden kann nur erfolgen, wenn innerhalb von neun Monaten nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß §
9 Abs. 4 ein Antrag bei der Gläubigerbank gestellt wird. Mit dem Antrag hat der Kreditnehmer ein genau beziffertes Ablöseangebot zu unterbreiten, das §
7 Abs. 1 Satz 2 bis 4 angemessen Rechnung trägt.
(2) Zur Prüfung des vom Kreditnehmer unterbreiteten Ablöseangebotes sind dem Antrag insbesondere folgende, von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einem gesetzlichen Prüfungsverband testierte Unterlagen beizufügen:
- 1.
- die letzten drei Jahresabschlüsse einschließlich der Prüfungsberichte (gegebenenfalls die Konzernabschlüsse und Einzelabschlüsse der Beteiligungsgesellschaften);
- 2.
- eine Beurteilung der voraussichtlichen Ertragsentwicklung der nächsten fünf Jahre;
- 3.
- eine Investitionsübersicht;
- 4.
- eine Übersicht zur aktuellen Finanz- und Liquiditätslage;
- 5.
- eine Übersicht über sämtliche Vermögenswerte, die einen durch die Rechtsverordnung gemäß § 9 Abs. 4 noch festzulegenden Einzelwert übersteigen, aufgeteilt nach betriebsnotwendigen und nicht betriebsnotwendigen Vermögenswerten; bei nicht betriebsnotwendigen Vermögenswerten ist zusätzlich der geschätzte aktuelle Verkehrswert anzugeben;
- 6.
- eine Auflistung aller seit dem Abschluss der Rangrücktrittsvereinbarung erfolgten Veräußerungen von Anlagegütern, soweit der Veräußerungserlös einen durch die Rechtsverordnung gemäß § 9 Abs. 4 noch festzulegenden Betrag übersteigt, mit Angaben darüber, ob eine Wiederbeschaffung erfolgt ist;
- 7.
- soweit in der Anlage 2 der Rangrücktrittsvereinbarung enthaltene nicht betriebsnotwendige Vermögens- und Betriebsteile noch nicht veräußert wurden, ist dem Antrag ein unabhängiges Sachverständigengutachten zum aktuellen Verkehrswert dieser Vermögens- und Betriebsteile beizufügen.
§ 9 LwAltschG Entscheidungen, Verordnungsermächtigung (vom 08.09.2015) ... (beauftragte Stelle). (2) Ergibt die Prüfung des Ablöseangebotes nach § 8 Abs. 1 Satz 2, dass dieses nicht angemessen ist und legt der Kreditnehmer nicht innerhalb einer ... nach § 2 Abs. 5, 3. über Umfang und Einzelheiten der nach § 8 Abs. 2 vorzulegenden Unterlagen sowie 4. zur Ermittlung des Ablösebetrages ...
V. v. 19.11.2004 BGBl. I S. 2861; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 2 LwAltschV Vorzulegende Unterlagen ... Für den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes einschließlich der nach dessen Absatz 2 ... (6) Die vorzulegende Übersicht zu einzelnen Vermögenswerten nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes umfasst Grundstücke, ... Abschluss der Rangrücktrittsvereinbarung veräußerten Anlagegüter nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes sind gemäß Anhang (Anlage 4.2) ... Erlös von mehr als 10.000 Euro veräußert wurden. (8) Die nach § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes nicht betriebsnotwendigen Vermögens- und ... und vereidigte Sachverständige zu erstellen. (9) Zu den Unterlagen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes soll der Wirtschaftsprüfer eine ... in welchem Umfang er Prüfungshandlungen vorgenommen hat. Bei den Übersichten nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 bis 7 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes soll der Wirtschaftsprüfer die ...