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Änderung § 4 SolzG 1995 vom 19.12.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 SolzG 1995 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.12.2006 geltenden Fassung
§ 4 SolzG 1995 n.F. (neue Fassung)
in der am 19.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Zuschlagsatz


(Text alte Fassung)

Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Er beträgt nicht mehr als 20 vom Hundert des Unterschiedsbetrags zwischen der Bemessungsgrundlage und der nach § 3 Abs. 3 bis 5 jeweils maßgebenden Freigrenze. Bruchteile eines Cents bleiben außer Ansatz.

(Text neue Fassung)

Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. Er beträgt nicht mehr als 20 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen der Bemessungsgrundlage und der nach § 3 Abs. 3 bis 5 jeweils maßgebenden Freigrenze. Bruchteile eines Cents bleiben außer Ansatz.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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