Änderung § 25a RPflG vom 01.09.2009

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§ 25a RPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 25a RPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 25a Verfahrenskostenhilfe


vorherige Änderung

 


In Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe werden dem Rechtspfleger die dem § 20 Nr. 4 und 5 entsprechenden Geschäfte übertragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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