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Änderung § 13 RPflG vom 01.09.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13 RPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 13 RPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2474
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Ausschluß des Anwaltszwangs


(Text alte Fassung)

§ 78 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung ist auf Verfahren vor dem Rechtspfleger nicht anzuwenden.

(Text neue Fassung)

§ 78 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung und § 114 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind auf Verfahren vor dem Rechtspfleger nicht anzuwenden.

 

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