Änderung § 30 RPflG vom 01.12.2010

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§ 30 RPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2010 geltenden Fassung
§ 30 RPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 78 Abs. 3 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.12.2008 BGBl. I S. 2346

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30 Hinterlegungssachen


(Text neue Fassung)

§ 30 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Geschäfte der Hinterlegungsstelle im Sinne der Hinterlegungsordnung werden dem Rechtspfleger übertragen.



 



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