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Änderung § 24a RPflG vom 01.01.2014

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§ 24a RPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 24a RPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 31.08.2013 BGBl. I S. 3533
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 24a Beratungshilfe


(1) Folgende Geschäfte werden dem Rechtspfleger übertragen:

(Text alte Fassung)

1. die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Beratungshilfe einschließlich der grenzüberschreitenden Beratungshilfe nach § 10 Abs. 4 des Beratungshilfegesetzes;

(Text neue Fassung)

1. die Entscheidung über Anträge auf Gewährung und Aufhebung von Beratungshilfe einschließlich der grenzüberschreitenden Beratungshilfe nach § 10 Abs. 4 des Beratungshilfegesetzes;

2. die dem Amtsgericht nach § 3 Abs. 2 des Beratungshilfegesetzes zugewiesenen Geschäfte.

(2) § 11 Absatz 2 Satz 1 bis 4 und Absatz 3 ist nicht anzuwenden.



(heute geltende Fassung) 
 

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