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Änderung § 33 RPflG vom 01.01.2013

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§ 33 RPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 33 RPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch B. v. 18.10.2013 BGBl. 2014 I S. 46
 

(Text alte Fassung)

§ 33 Regelung für die Übergangszeit, Befähigung zum Amt des Bezirksnotars


(Text neue Fassung)

§ 33 Regelung für die Übergangszeit; Befähigung zum Amt des Bezirksnotars


(Textabschnitt unverändert)

(1) Justizbeamte, die die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllen, können mit den Aufgaben eines Rechtspflegers betraut werden, wenn sie vor dem 1. September 1976 nach den jeweils geltenden Vorschriften die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden haben oder, soweit sie eine Prüfung nicht abgelegt haben, vor dem 1. Juli 1970 nicht nur zeitweilig als Rechtspfleger tätig waren.

(2) Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann auch ein Beamter des Justizdienstes betraut werden, der im Lande Baden-Württemberg die Befähigung zum Amt des Bezirksnotars erworben hat.



 

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