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Änderung § 35 RPflG vom 01.01.2018

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§ 35 RPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 35 RPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1798; 2017 BGBl. I S. 1396
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35 Vorbehalt für Baden-Württemberg


(Text neue Fassung)

§ 35 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Im Lande Baden-Württemberg werden bei den Notariaten und den Grundbuchämtern im Rahmen ihrer Zuständigkeit die beim Amtsgericht nach § 3 Nr. 1 Buchstaben f, h und i, nach § 3 Nr. 2 Buchstabe a und b vorbehaltlich der §§ 14 und 15 dieses Gesetzes sowie nach § 3 Nr. 2 Buchstabe c und i vorbehaltlich des § 16 dieses Gesetzes dem Rechtspfleger übertragenen Geschäfte sowie Teilungssachen im Sinne von § 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit von einem zum Rechtspflegeramt befähigten Beamten wahrgenommen, sofern diesen Behörden solche Beamte als Rechtspfleger zugewiesen werden.

(2) Der einem Notariat zugewiesene Rechtspfleger ist auch für die Beurkundung einer Erbscheinsverhandlung einschließlich der Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 352 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) zuständig.

(3) 1 Im übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe entsprechend, daß der Notar neben dem Rechtspfleger für die diesem übertragenen Geschäfte zuständig bleibt. 2 An die Stelle des Richters tritt der Notar. 3 Über Erinnerungen nach § 11 Absatz 2 Satz 6 entscheidet der Richter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Notariat oder Grundbuchamt seinen Sitz hat.

(4) Soweit nach landesrechtlichen Vorschriften für die dem Betreuungsgericht, Nachlaßgericht oder Grundbuchamt obliegenden Verrichtungen andere Behörden als die Amtsgerichte zuständig sind, bleibt die Entscheidung dem Richter vorbehalten, wenn die Abänderung einer Entscheidung einer solchen Behörde bei dem Amtsgericht nachzusuchen ist.



 
(heute geltende Fassung)