Änderung § 36 RPflG vom 01.01.2018

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 6 BNotOuaÄndG am 1. Januar 2018 und Änderungshistorie des RPflG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 36 RPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 36 RPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1798; 2017 BGBl. I S. 1396
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36 Neugliederung der Gerichte in Baden-Württemberg


(Text neue Fassung)

§ 36 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Das Land Baden-Württemberg kann bei der Neugliederung von Amtsgerichtsbezirken die Vorschriften des Grundbuch- und Notarrechts, die am Sitz des Amtsgerichts gelten, auf die dem Bezirk dieses Amtsgerichts neu eingegliederten Gebietsteile erstrecken. 2 Mit dem Inkrafttreten einer solchen Bestimmung gelten in den eingegliederten Gebietsteilen die bundesrechtlichen Vorschriften des Grundbuch- und Notarrechts insoweit, als sie am Sitz des Amtsgerichts in Kraft sind.



 
 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed