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Synopse aller Änderungen des RPflG am 01.01.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2013 durch Artikel 4 des RechtsBehEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des RPflG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

RPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
RPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Abschnitt Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
    § 1 Allgemeine Stellung des Rechtspflegers
    § 2 Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechtspfleger
    § 3 Übertragene Geschäfte
    § 4 Umfang der Übertragung
    § 5 Vorlage an den Richter
    § 6 Bearbeitung übertragener Sachen durch den Richter
    § 7 Bestimmung des zuständigen Organs der Rechtspflege
    § 8 Gültigkeit von Geschäften
    § 9 Weisungsfreiheit des Rechtspflegers
    § 10 Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers
    § 11 Rechtsbehelfe
    § 12 Bezeichnung des Rechtspflegers
    § 13 Ausschluß des Anwaltszwangs
Zweiter Abschnitt Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
    § 14 Kindschafts- und Adoptionssachen
    § 15 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
    § 16 Nachlaß- und Teilungssachen
    § 17 Registersachen und unternehmensrechtliche Verfahren
    § 18 Insolvenzverfahren
    § 19 Aufhebung von Richtervorbehalten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 19a Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren
(Text neue Fassung)

    § 19a Verfahren nach dem internationalen Insolvenzrecht
    § 19b Schiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren
Dritter Abschnitt Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
    § 20 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
    § 21 Festsetzungsverfahren
    § 22 Gerichtliche Geschäfte in Straf- und Bußgeldverfahren
    § 23 Verfahren vor dem Patentgericht
    § 24 Aufnahme von Erklärungen
    § 24a Beratungshilfe
    § 24b Amtshilfe
    § 25 Sonstige Geschäfte auf dem Gebiet der Familiensachen
    § 25a Verfahrenskostenhilfe
Vierter Abschnitt Sonstige Vorschriften auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung
    § 26 Verhältnis des Rechtspflegers zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
    § 27 Pflicht zur Wahrnehmung sonstiger Dienstgeschäfte
    § 28 Zuständiger Richter
Fünfter Abschnitt Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in anderen Bereichen
    § 29 Geschäfte im internationalen Rechtsverkehr
    § 30 (aufgehoben)
    § 31 Geschäfte der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren und Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln
    § 32 Nicht anzuwendende Vorschriften
Sechster Abschnitt Schlußvorschriften
    § 33 Regelung für die Übergangszeit, Befähigung zum Amt des Bezirksnotars
    § 33a Übergangsregelung für die Jugendstrafvollstreckung
    § 34 Wahrnehmung von Rechtspflegeraufgaben durch Bereichsrechtspfleger
    § 34a Ausbildung von Bereichsrechtspflegern zu Rechtspflegern
    § 35 Vorbehalt für Baden-Württemberg
    § 36 Neugliederung der Gerichte in Baden-Württemberg
    § 36a Vorbehalt für die Freie und Hansestadt Hamburg
    § 36b Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
    § 37 Rechtspflegergeschäfte nach Landesrecht
    § 38 (Aufhebung und Änderung von Vorschriften)
    § 39 Überleitungsvorschrift
    § 40 Inkrafttreten

§ 3 Übertragene Geschäfte


Dem Rechtspfleger werden folgende Geschäfte übertragen:

1. in vollem Umfange die nach den gesetzlichen Vorschriften vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte des Amtsgerichts in

a) Vereinssachen nach den §§ 29, 37, 55 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach Buch 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) die weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 410 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die Verfahren nach § 84 Abs. 2, § 189 des Versicherungsvertragsgesetzes,



b) den weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 410 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie den Verfahren nach § 84 Abs. 2, § 189 des Versicherungsvertragsgesetzes,

c) Aufgebotsverfahren nach Buch 8 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

d) Pachtkreditsachen im Sinne des Pachtkreditgesetzes,

e) Güterrechtsregistersachen nach den §§ 1558 bis 1563 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach Buch 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,

f) Urkundssachen einschließlich der Entgegennahme der Erklärung,

g) Verschollenheitssachen,

h) Grundbuchsachen, Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen sowie Sachen des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen,

i) Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung,

k) Verteilungsverfahren, die außerhalb der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verteilungsverfahren durchzuführen sind,

l) Verteilungsverfahren, die außerhalb der Zwangsversteigerung nach den für die Verteilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften durchzuführen sind,

vorherige Änderung nächste Änderung

m) Verteilungsverfahren nach § 75 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes, § 54 Abs. 3 des Landbeschaffungsgesetzes, § 28 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes, § 119 Abs. 3 des Baugesetzbuchs und § 94 Abs. 4 des Bundesberggesetzes;



m) Verteilungsverfahren nach § 75 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes, § 54 Abs. 3 des Landbeschaffungsgesetzes, § 119 Abs. 3 des Baugesetzbuchs und § 94 Abs. 4 des Bundesberggesetzes;

2. vorbehaltlich der in den §§ 14 bis 19b dieses Gesetzes aufgeführten Ausnahmen die nach den gesetzlichen Vorschriften vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte des Amtsgerichts in

a) Kindschaftssachen und Adoptionssachen sowie entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen nach den §§ 151, 186 und 269 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

b) Betreuungssachen sowie betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen nach den §§ 271 und 340 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

c) Nachlass- und Teilungssachen nach § 342 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

d) Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen sowie unternehmensrechtlichen Verfahren nach den §§ 374 und 375 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

e) Verfahren nach der Insolvenzordnung,

f) (weggefallen)

vorherige Änderung nächste Änderung

g) Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. EG Nr. L 160 S. 1) und nach Artikel 102 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung,



g) Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. EG Nr. L 160 S. 1) und nach Artikel 102 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung sowie Verfahren nach dem Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 535),

h) Verfahren nach der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;

3. die in den §§ 20 bis 24a, 25 und 25a dieses Gesetzes einzeln aufgeführten Geschäfte

vorherige Änderung nächste Änderung

a) in Verfahren nach der Zivilprozeßordnung und dem Mieterschutzgesetz,



a) in Verfahren nach der Zivilprozeßordnung,

b) in Festsetzungsverfahren,

c) des Gerichts in Straf- und Bußgeldverfahren,

d) in Verfahren vor dem Patentgericht,

e) auf dem Gebiet der Aufnahme von Erklärungen,

f) auf dem Gebiet der Beratungshilfe,

g) auf dem Gebiet der Familiensachen,

h) in Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;

4. die in den §§ 29 und 31 dieses Gesetzes einzeln aufgeführten Geschäfte

a) im internationalen Rechtsverkehr,

b) (aufgehoben)

c) der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren und der Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln.



§ 14 Kindschafts- und Adoptionssachen


(1) Von den dem Familiengericht übertragenen Angelegenheiten in Kindschafts- und Adoptionssachen sowie den entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen bleiben dem Richter vorbehalten:

1. Verfahren, die die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Sorge eines Beteiligten für den anderen zum Gegenstand haben;

2. die Maßnahmen auf Grund des § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Abwendung der Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes;

3. die Übertragung der elterlichen Sorge nach den §§ 1671, 1672, 1678 Abs. 2, § 1680 Abs. 2 und 3 sowie § 1681 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;

4. die Entscheidung über die Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson nach § 1630 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;

5. die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Sorgeberechtigten;

6. die Ersetzung der Sorgeerklärung nach Artikel 224 § 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche;

7. die Regelung des persönlichen Umgangs zwischen Eltern und Kindern sowie Kindern und Dritten nach § 1684 Abs. 3 und 4, § 1685 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Entscheidung über die Beschränkung oder den Ausschluss des Rechts zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens nach den §§ 1687, 1687a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach § 1632 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen;

8. die Entscheidung über den Anspruch auf Herausgabe eines Kindes nach § 1632 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Entscheidung über den Verbleib des Kindes bei der Pflegeperson nach § 1632 Abs. 4 oder bei dem Ehegatten, Lebenspartner oder Umgangsberechtigten nach § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;

9. die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften, soweit hierfür das Familiengericht zuständig ist;

10. die Anordnung einer Vormundschaft oder einer Pflegschaft über einen Angehörigen eines fremden Staates einschließlich der vorläufigen Maßregeln nach Artikel 24 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche;

11. die religiöse Kindererziehung betreffenden Maßnahmen nach § 1801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie den §§ 2, 3 und 7 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung;

12. die Ersetzung der Zustimmung

a) eines Sorgeberechtigten zu einem Rechtsgeschäft,

b) eines gesetzlichen Vertreters zu der Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils nach § 1626c Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

c) des gesetzlichen Vertreters zur Bestätigung der Ehe nach § 1315 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs;

13. die Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit nach § 1303 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die Genehmigung einer ohne diese Befreiung vorgenommenen Eheschließung nach § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;

14. die im Jugendgerichtsgesetz genannten Verrichtungen mit Ausnahme der Bestellung eines Pflegers nach § 67 Abs. 4 Satz 3 des Jugendgerichtsgesetzes;

15. die Ersetzung der Einwilligung oder der Zustimmung zu einer Annahme als Kind nach § 1746 Abs. 3 sowie nach den §§ 1748 und 1749 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Entscheidung über die Annahme als Kind einschließlich der Entscheidung über den Namen des Kindes nach den §§ 1752, 1768 und 1757 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Genehmigung der Einwilligung des Kindes zur Annahme nach § 1746 Abs. 1 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Aufhebung des Annahmeverhältnisses nach den §§ 1760, 1763 und 1771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Entscheidungen nach § 1751 Abs. 3, § 1764 Abs. 4, § 1765 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach dem Adoptionswirkungsgesetz vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950, 2953), soweit sie eine richterliche Entscheidung enthalten;

vorherige Änderung nächste Änderung

16. die Befreiung vom Eheverbot der durch die Annahme als Kind begründeten Verwandtschaft in der Seitenlinie nach § 1308 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Die Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 10 bis 15, 20, 21, 32 bis 35, 38, 40, 41, 44 und 47 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), soweit diese dem Familiengericht obliegen, sowie die Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 6 bis 12 des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) bleiben dem Richter vorbehalten.



16. die Befreiung vom Eheverbot der durch die Annahme als Kind begründeten Verwandtschaft in der Seitenlinie nach § 1308 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;

17. die Genehmigung für den Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch den gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten oder Lebenspartners nach § 125 Absatz 2 Satz 2, § 270 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Die Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 10 bis 15, 20, 21, 32 bis 35, 38, 40, 41, 44 und 47 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), soweit diese dem Familiengericht obliegen, bleiben dem Richter vorbehalten.

§ 15 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Von den Angelegenheiten, die dem Betreuungsgericht übertragen sind, bleiben dem Richter vorbehalten:



(1) 1 Von den Angelegenheiten, die dem Betreuungsgericht übertragen sind, bleiben dem Richter vorbehalten:

1. Verrichtungen auf Grund der §§ 1896 bis 1900, 1908a und 1908b Abs. 1, 2 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die anschließende Bestellung eines neuen Betreuers;

2. die Bestellung eines neuen Betreuers im Fall des Todes des Betreuers nach § 1908c des Bürgerlichen Gesetzbuchs;

3. Verrichtungen auf Grund des § 1908d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des § 291 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;

4. Verrichtungen auf Grund der §§ 1903 bis 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;

5. die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft über einen Angehörigen eines fremden Staates einschließlich der vorläufigen Maßregeln nach Artikel 24 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche;

6. die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften;

7. die Entscheidungen nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1632 Abs. 1 bis 3, § 1797 Abs. 1 Satz 2 und § 1798 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;

8. die Genehmigung nach § 6 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden;

vorherige Änderung nächste Änderung

9. die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 sowie nach § 6 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 9 Abs. 3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen.

Satz
1 Nummer 1 bis 3 findet keine Anwendung, wenn die genannten Verrichtungen nur eine Betreuung nach § 1896 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen.



9. die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 sowie nach § 6 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 9 Abs. 3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen;

10. die Genehmigung für den Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch den gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten oder Lebenspartners nach § 125 Absatz 2 Satz 2, § 270 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

2 Satz
1 Nummer 1 bis 3 findet keine Anwendung, wenn die genannten Verrichtungen nur eine Betreuung nach § 1896 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen.

(2) Die Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 6 bis 12 des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) bleiben dem Richter vorbehalten.



§ 17 Registersachen und unternehmensrechtliche Verfahren


In Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen sowie in unternehmens-rechtlichen Verfahren nach dem Buch 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleiben dem Richter vorbehalten

1. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit folgende Verfügungen beim Gericht des Sitzes und, wenn es sich um eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland handelt, beim Gericht der Zweigniederlassung:

a) auf erste Eintragung,

b) auf Eintragung von Satzungsänderungen, die nicht nur die Fassung betreffen,

c) auf Eintragung der Eingliederung oder der Umwandlung,

d) auf Eintragung des Bestehens, der Änderung oder der Beendigung eines Unternehmensvertrages,

vorherige Änderung nächste Änderung

e) auf Löschung im Handelsregister nach den §§ 394, 395, 397 und 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nach § 43 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes,



e) auf Löschung im Handelsregister nach den §§ 394, 395, 397 und 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

f) Beschlüsse nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. a) die Beschlüsse nach § 28 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes sowie die nach § 375 Nr. 1 bis 6 und 9 bis 15 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu erledigenden Geschäfte mit Ausnahme der in § 146 Abs. 2, den §§ 147 und 157 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 10 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, der in § 166 Abs. 3 und § 233 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs, der in § 66 Abs. 2 und 3, § 74 Abs. 2 und 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und der in § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes geregelten Geschäfte,

b) die Ernennung von Liquidatoren auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht, wenn eine Löschung nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfolgt ist, soweit sich diese nicht auf Genossenschaften bezieht, sowie der Beschluss nach § 47 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.




2. die nach § 375 Nummer 1 bis 6, 9 bis 14 und 16 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu erledigenden Geschäfte mit Ausnahme der in

a)
§ 146 Absatz 2, § 147 und § 157 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs,

b)
§ 166 Absatz 3 und § 233 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs,

c)
§ 264 Absatz 2, § 273 Absatz 4 und § 290 Absatz 3 des Aktiengesetzes,

d) §
66 Absatz 2, 3 und 5 sowie § 74 Absatz 2 und 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

e)
§ 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes

geregelten Geschäfte.


§ 19 Aufhebung von Richtervorbehalten


(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in den vorstehenden Vorschriften bestimmten Richtervorbehalte ganz oder teilweise aufzuheben, soweit sie folgende Angelegenheiten betreffen:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Geschäfte nach § 14 Abs. 1 Nr. 8 und § 15, soweit sie nicht die Entscheidung über die Anordnung einer Betreuung und die Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers auf Grund der §§ 1896 und 1908a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Verrichtungen auf Grund der §§ 1903 bis 1905 und 1908d des Bürgerlichen Gesetzbuchs und von § 278 Abs. 5 und § 283 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffen;

2. die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, soweit sie den nach § 14 Abs. 1 Nr. 8 dieses Gesetzes ausgeschlossenen Geschäften in Kindschaftssachen entsprechen;



1. die Geschäfte nach § 14 Absatz 1 Nummer 9 und 10 sowie § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6, soweit sie nicht die Entscheidung über die Anordnung einer Betreuung und die Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers auf Grund der §§ 1896 und 1908a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Verrichtungen auf Grund der §§ 1903 bis 1905 und 1908d des Bürgerlichen Gesetzbuchs und von § 278 Abs. 5 und § 283 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffen;

2. die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, soweit sie den nach § 14 Absatz 1 Nummer 9 und 10 dieses Gesetzes ausgeschlossenen Geschäften in Kindschaftssachen entsprechen;

3. die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 2;

4. die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 5, soweit der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht selbst ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung bestimmt hat;

5. die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 und 7;

vorherige Änderung nächste Änderung

6. die Geschäfte nach § 17 Nr. 1 und 2 Buchstabe b.



6. die Geschäfte nach § 17 Nr. 1.

Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) In der Verordnung nach Absatz 1 ist vorzusehen, dass der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen hat, soweit bei den Geschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden.

(3) Soweit von der Ermächtigung nach Absatz 1 Nr. 1 hinsichtlich der Auswahl und Bestellung eines Betreuers Gebrauch gemacht wird, sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Bestellung eines Betreuers auch für die Anordnung einer Betreuung und Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 19a Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren




§ 19a Verfahren nach dem internationalen Insolvenzrecht


vorherige Änderung nächste Änderung

In Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. EG Nr. L 160 S. 1) und nach Artikel 102 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung bleiben dem Richter vorbehalten:



(1) In Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. EG Nr. L 160 S. 1) und nach Artikel 102 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung bleiben dem Richter vorbehalten:

1. die Einstellung eines Insolvenzverfahrens zugunsten der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats nach Artikel 102 § 4 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung,

2. die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(2) Im Verfahren nach dem Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 535) bleiben dem Richter vorbehalten:

1. die Einstellung eines Verfahrens zugunsten der österreichischen Gerichte (§§ 3, 24 des Ausführungsgesetzes),

2. die Bestellung eines besonderen Konkurs- oder besonderen Vergleichsverwalters, wenn der Konkurs- oder Vergleichsverwalter von dem Richter ernannt worden ist (§§ 4, 24 des Ausführungsgesetzes),

3. die Anordnung von Zwangsmaßnahmen einschließlich der Haft (§§ 11, 15, 24 des Ausführungsgesetzes),

4. die Entscheidung über die Postsperre (§§ 17, 24 des Ausführungsgesetzes).

§ 20 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


vorherige Änderung nächste Änderung

Folgende Geschäfte im Verfahren nach der Zivilprozeßordnung und dem Mieterschutzgesetz werden dem Rechtspfleger übertragen:



Folgende Geschäfte im Verfahren nach der Zivilprozeßordnung werden dem Rechtspfleger übertragen:

1. das Mahnverfahren im Sinne des Siebenten Buchs der Zivilprozeßordnung einschließlich der Bestimmung der Einspruchsfrist nach § 700 Abs. 1 in Verbindung mit § 339 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung sowie der Abgabe an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht, auch soweit das Mahnverfahren maschinell bearbeitet wird; jedoch bleibt das Streitverfahren dem Richter vorbehalten;

2. (aufgehoben)

3. die nach den §§ 109, 715 der Zivilprozeßordnung zu treffenden Entscheidungen bei der Rückerstattung von Sicherheiten;

4. im Verfahren über die Prozeßkostenhilfe

a) die in § 118 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Maßnahmen einschließlich der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz, wenn der Vorsitzende den Rechtspfleger damit beauftragt;

b) die Bestimmung des Zeitpunktes für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung;

c) die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nach § 120 Abs. 4, § 124 Nr. 2, 3 und 4 der Zivilprozeßordnung;

5. das Verfahren über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe in den Fällen, in denen außerhalb oder nach Abschluß eines gerichtlichen Verfahrens die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe lediglich für die Zwangsvollstreckung beantragt wird; jedoch bleibt dem Richter das Verfahren über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe in den Fällen vorbehalten, in welchen dem Prozeßgericht die Vollstreckung obliegt oder in welchen die Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung beantragt wird, die eine sonstige richterliche Handlung erfordert;

6. im Verfahren über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union die in § 1077 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen sowie die dem Vollstreckungsgericht nach § 1078 der Zivilprozessordnung obliegenden Entscheidungen; wird Prozesskostenhilfe für eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung beantragt, die eine richterliche Handlung erfordert, bleibt die Entscheidung nach § 1078 der Zivilprozessordnung dem Richter vorbehalten;

6a. die Entscheidungen nach § 22 Absatz 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898);

7. das Europäische Mahnverfahren im Sinne des Abschnitts 5 des Elften Buchs der Zivilprozessordnung einschließlich der Abgabe an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht, auch soweit das Europäische Mahnverfahren maschinell bearbeitet wird; jedoch bleiben die Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls und das Streitverfahren dem Richter vorbehalten;

8. und 9. (weggefallen)

10. die Anfertigung eines Auszugs nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen;

11. die Ausstellung, die Berichtigung und der Widerruf einer Bestätigung nach den §§ 1079 bis 1081 der Zivilprozessordnung sowie die Ausstellung der Bestätigung nach § 1106 der Zivilprozessordnung;

12. die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigungen in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 733, 738, 742, 744, 745 Abs. 2 sowie des § 749 der Zivilprozeßordnung;

13. die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen gerichtlicher Urkunden und die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen notarieller Urkunden nach § 797 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung und § 60 Satz 3 Nr. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch;

14. die Anordnung, daß die Partei, welche einen Arrestbefehl oder eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe (§ 926 Abs. 1, § 936 der Zivilprozeßordnung);

15. die Entscheidung über Anträge auf Aufhebung eines vollzogenen Arrestes gegen Hinterlegung des in dem Arrestbefehl festgelegten Geldbetrages (§ 934 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung);

16. die Pfändung von Forderungen sowie die Anordnung der Pfändung von eingetragenen Schiffen oder Schiffsbauwerken aus einem Arrestbefehl, soweit der Arrestbefehl nicht zugleich den Pfändungsbeschluß oder die Anordnung der Pfändung enthält;

16a. die Anordnung, daß die Sache versteigert und der Erlös hinterlegt werde, nach § 21 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436) und nach § 51 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898);

17. die Geschäfte im Zwangsvollstreckungsverfahren nach dem Achten Buch der Zivilprozeßordnung, soweit sie von dem Vollstreckungsgericht, einem von diesem ersuchten Gericht oder in den Fällen der §§ 848, 854, 855 der Zivilprozeßordnung von einem anderen Amtsgericht oder dem Verteilungsgericht (§ 873 der Zivilprozeßordnung) zu erledigen sind. Jedoch bleiben dem Richter die Entscheidungen nach § 766 der Zivilprozeßordnung vorbehalten.



§ 23 Verfahren vor dem Patentgericht


(1) Im Verfahren vor dem Patentgericht werden dem Rechtspfleger die folgenden Geschäfte übertragen:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die nach den §§ 109, 715 der Zivilprozeßordnung in Verbindung mit § 99 Abs. 1 des Patentgesetzes zu treffenden Entscheidungen bei der Rückerstattung von Sicherheiten in den Fällen des § 81 Abs. 7 und des § 85 Abs. 2 und 6 des Patentgesetzes sowie des § 20 des Gebrauchsmustergesetzes;

2. bei Verfahrenskostenhilfe (§§ 129 bis 137 des Patentgesetzes, § 21 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 24 des Geschmacksmustergesetzes, § 11 des Halbleiterschutzgesetzes, § 36 des Sortenschutzgesetzes) die in § 20 Nr. 4 bezeichneten Maßnahmen;



1. die nach den §§ 109, 715 der Zivilprozeßordnung in Verbindung mit § 99 Abs. 1 des Patentgesetzes zu treffenden Entscheidungen bei der Rückerstattung von Sicherheiten in den Fällen des § 81 Absatz 6 und des § 85 Abs. 2 und 6 des Patentgesetzes sowie des § 20 des Gebrauchsmustergesetzes;

2. bei Verfahrenskostenhilfe (§§ 129 bis 137 des Patentgesetzes, § 21 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 24 des Geschmacksmustergesetzes, § 11 Absatz 2 des Halbleiterschutzgesetzes, § 36 des Sortenschutzgesetzes) die in § 20 Nr. 4 bezeichneten Maßnahmen;

3. (weggefallen)

4. der Ausspruch, dass eine Klage, ein Antrag auf einstweilige Verfügung, ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Einspruchsverfahren sowie eine Beschwerde als nicht erhoben gilt (§ 6 Abs. 2 des Patentkostengesetzes) oder eine Klage nach § 81 Abs. 6 Satz 3 des Patentgesetzes als zurückgenommen gilt;

vorherige Änderung nächste Änderung

5. die Bestimmung einer Frist für die Nachreichung der schriftlichen Vollmacht (§ 97 Abs. 2 Satz 2 des Patentgesetzes, § 18 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Abs. 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes, § 81 Abs. 2 Satz 3 des Markengesetzes, § 23 Abs. 2 Satz 3 des Geschmacksmustergesetzes);



5. die Bestimmung einer Frist für die Nachreichung der schriftlichen Vollmacht (§ 97 Absatz 5 Satz 2 des Patentgesetzes, § 18 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Abs. 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes, § 81 Absatz 5 Satz 3 des Markengesetzes, § 23 Abs. 2 Satz 3 des Geschmacksmustergesetzes);

6. die Anordnung, Urschriften, Ablichtungen oder beglaubigte Abschriften von Druckschriften, die im Patentamt und im Patentgericht nicht vorhanden sind, einzureichen (§ 125 Abs. 1 des Patentgesetzes, § 18 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Abs. 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes);

vorherige Änderung nächste Änderung

7. die Aufforderung zur Benennung eines Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten nach § 25 des Patentgesetzes, § 28 des Gebrauchsmustergesetzes, § 11 des Halbleiterschutzgesetzes, § 96 des Markengesetzes, § 23 Abs. 2 Satz 3 des Geschmacksmustergesetzes;



7. die Aufforderung zur Benennung eines Vertreters nach § 25 des Patentgesetzes, § 28 des Gebrauchsmustergesetzes, § 11 Absatz 2 des Halbleiterschutzgesetzes, § 96 des Markengesetzes, § 58 des Geschmacksmustergesetzes;

8. (weggefallen)

9. die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigungen in den Fällen des § 20 Nr. 12 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 99 Abs. 1 des Patentgesetzes, § 18 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Abs. 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes, § 82 Abs. 1 des Markengesetzes, § 23 Abs. 2 Satz 3 des Geschmacksmustergesetzes;

10. die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen gerichtlicher Urkunden nach § 797 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung in Verbindung mit § 99 Abs. 1 des Patentgesetzes, § 18 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Abs. 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes, § 82 Abs. 1 des Markengesetzes, § 23 Abs. 2 Satz 3 des Geschmacksmustergesetzes;

11. die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Akteneinsicht an dritte Personen, sofern kein Beteiligter Einwendungen erhebt und es sich nicht um Akten von Patentanmeldungen, Patenten, Gebrauchsmusteranmeldungen, Gebrauchsmustern, angemeldeter oder eingetragener Topographien handelt, für die jede Bekanntmachung unterbleibt (§§ 50, 99 Abs. 3 des Patentgesetzes, §§ 9, 18 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Abs. 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes, § 82 Abs. 3 des Markengesetzes, § 23 Abs. 2 Satz 3 des Geschmacksmustergesetzes);

vorherige Änderung

12. die Festsetzung der Kosten nach §§ 103ff. der Zivilprozeßordnung in Verbindung mit § 80 Abs. 5, § 84 Abs. 2 Satz 2, § 99 Abs. 1, § 109 Abs. 3 des Patentgesetzes, § 18 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Abs. 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes, § 71 Abs. 5, § 82 Abs. 1, § 90 Abs. 4 des Markengesetzes, § 23 Abs. 2 Satz 3 des Geschmacksmustergesetzes;



12. die Festsetzung der Kosten nach §§ 103ff. der Zivilprozeßordnung in Verbindung mit § 80 Abs. 5, § 84 Abs. 2 Satz 2, § 99 Abs. 1, § 109 Abs. 3 des Patentgesetzes, § 18 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Abs. 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes, § 71 Abs. 5, § 82 Abs. 1, § 90 Abs. 4 des Markengesetzes, § 23 Absatz 2 und 3 des Geschmacksmustergesetzes;

13. die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigungen in den Fällen des § 125i des Markengesetzes und § 64 des Geschmacksmustergesetzes.

(2) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers nach Absatz 1 ist die Erinnerung zulässig. Sie ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden.