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Synopse aller Änderungen des RPflG am 01.07.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2016 durch Artikel 9 des DesignGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des RPflG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

RPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2016 geltenden Fassung
RPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Verfahren vor dem Patentgericht


(1) Im Verfahren vor dem Patentgericht werden dem Rechtspfleger die folgenden Geschäfte übertragen:

1. die nach den §§ 109, 715 der Zivilprozeßordnung in Verbindung mit § 99 Abs. 1 des Patentgesetzes zu treffenden Entscheidungen bei der Rückerstattung von Sicherheiten in den Fällen des § 81 Absatz 6 und des § 85 Abs. 2 und 6 des Patentgesetzes sowie des § 20 des Gebrauchsmustergesetzes;

2. bei Verfahrenskostenhilfe (§§ 129 bis 137 des Patentgesetzes, § 21 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 24 des Designgesetzes, § 11 Absatz 2 des Halbleiterschutzgesetzes, § 36 des Sortenschutzgesetzes) die in § 20 Nr. 4 bezeichneten Maßnahmen;

3. (weggefallen)

4. der Ausspruch, dass eine Klage, ein Antrag auf einstweilige Verfügung, ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Einspruchsverfahren sowie eine Beschwerde als nicht erhoben gilt (§ 6 Abs. 2 des Patentkostengesetzes) oder eine Klage nach § 81 Abs. 6 Satz 3 des Patentgesetzes als zurückgenommen gilt;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

5. die Bestimmung einer Frist für die Nachreichung der schriftlichen Vollmacht (§ 97 Absatz 5 Satz 2 des Patentgesetzes, § 18 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Abs. 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes, § 81 Absatz 5 Satz 3 des Markengesetzes, § 23 Absatz 4 Satz 3 des Designgesetzes);

(Text neue Fassung)

5. die Bestimmung einer Frist für die Nachreichung der schriftlichen Vollmacht (§ 97 Absatz 5 Satz 2 des Patentgesetzes, § 18 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Abs. 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes, § 81 Absatz 5 Satz 3 des Markengesetzes, § 23 Absatz 4 Satz 4 des Designgesetzes);

6. die Anordnung, Urschriften, Ablichtungen oder beglaubigte Abschriften von Druckschriften, die im Patentamt und im Patentgericht nicht vorhanden sind, einzureichen (§ 125 Abs. 1 des Patentgesetzes, § 18 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Abs. 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes);

vorherige Änderung nächste Änderung

7. die Aufforderung zur Benennung eines Vertreters nach § 25 des Patentgesetzes, § 28 des Gebrauchsmustergesetzes, § 11 Absatz 2 des Halbleiterschutzgesetzes, § 96 des Markengesetzes, § 58 des Geschmacksmustergesetzes; *)



7. die Aufforderung zur Benennung eines Vertreters nach § 25 des Patentgesetzes, § 28 des Gebrauchsmustergesetzes, § 11 Absatz 2 des Halbleiterschutzgesetzes, § 96 des Markengesetzes, § 58 des Designgesetzes;

8. (weggefallen)

vorherige Änderung nächste Änderung

9. die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigungen in den Fällen des § 20 Nr. 12 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 99 Abs. 1 des Patentgesetzes, § 18 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Abs. 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes, § 82 Abs. 1 des Markengesetzes, § 23 Absatz 4 Satz 3 des Designgesetzes;

10. die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen gerichtlicher Urkunden nach § 797 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung in Verbindung mit § 99 Abs. 1 des Patentgesetzes, § 18 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Abs. 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes, § 82 Abs. 1 des Markengesetzes, § 23 Absatz 4 Satz 3 des Designgesetzes;

11. die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Akteneinsicht an dritte Personen, sofern kein Beteiligter Einwendungen erhebt und es sich nicht um Akten von Patentanmeldungen, Patenten, Gebrauchsmusteranmeldungen, Gebrauchsmustern, angemeldeter oder eingetragener Topographien handelt, für die jede Bekanntmachung unterbleibt (§§ 50, 99 Abs. 3 des Patentgesetzes, §§ 9, 18 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Abs. 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes, § 82 Abs. 3 des Markengesetzes, § 23 Absatz 4 Satz 3 des Designgesetzes);

12. die Festsetzung der Kosten nach §§ 103ff. der Zivilprozeßordnung in Verbindung mit § 80 Abs. 5, § 84 Abs. 2 Satz 2, § 99 Abs. 1, § 109 Abs. 3 des Patentgesetzes, § 18 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Abs. 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes, § 71 Abs. 5, § 82 Abs. 1, § 90 Abs. 4 des Markengesetzes, § 23 Absatz 2 und 3 des Geschmacksmustergesetzes; *)



9. die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigungen in den Fällen des § 20 Nr. 12 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 99 Abs. 1 des Patentgesetzes, § 18 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Abs. 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes, § 82 Abs. 1 des Markengesetzes, § 23 Absatz 4 Satz 4 des Designgesetzes;

10. die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen gerichtlicher Urkunden nach § 797 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung in Verbindung mit § 99 Abs. 1 des Patentgesetzes, § 18 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Abs. 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes, § 82 Abs. 1 des Markengesetzes, § 23 Absatz 4 Satz 4 des Designgesetzes;

11. die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Akteneinsicht an dritte Personen, sofern kein Beteiligter Einwendungen erhebt und es sich nicht um Akten von Patentanmeldungen, Patenten, Gebrauchsmusteranmeldungen, Gebrauchsmustern, angemeldeter oder eingetragener Topographien handelt, für die jede Bekanntmachung unterbleibt (§§ 50, 99 Abs. 3 des Patentgesetzes, §§ 9, 18 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Abs. 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes, § 82 Abs. 3 des Markengesetzes, § 23 Absatz 4 Satz 4 des Designgesetzes);

12. die Festsetzung der Kosten nach §§ 103ff. der Zivilprozeßordnung in Verbindung mit § 80 Abs. 5, § 84 Abs. 2 Satz 2, § 99 Abs. 1, § 109 Abs. 3 des Patentgesetzes, § 18 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Abs. 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes, § 71 Abs. 5, § 82 Abs. 1, § 90 Abs. 4 des Markengesetzes, § 23 Absatz 4 und 5 des Designgesetzes;

13. die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigungen in den Fällen des § 125i des Markengesetzes und § 64 des Designgesetzes.

vorherige Änderung

(2) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers nach Absatz 1 ist die Erinnerung zulässig. Sie ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden.


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*) Anm. d. Red.: Die Änderung durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 2 G. v. 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) ist in den Nummern 7 und 12 nicht durchführbar.




(2) 1 Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers nach Absatz 1 ist die Erinnerung zulässig. 2 Sie ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. 3 § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden.