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Synopse aller Änderungen des RPflG am 01.07.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2021 durch Artikel 6 des StPOuaFG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des RPflG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

RPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
RPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Abschnitt Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
    § 1 Allgemeine Stellung des Rechtspflegers
    § 2 Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechtspfleger
    § 3 Übertragene Geschäfte
    § 4 Umfang der Übertragung
    § 5 Vorlage an den Richter
    § 6 Bearbeitung übertragener Sachen durch den Richter
    § 7 Bestimmung des zuständigen Organs der Rechtspflege
    § 8 Gültigkeit von Geschäften
    § 9 Weisungsfreiheit des Rechtspflegers
    § 10 Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers
    § 11 Rechtsbehelfe
    § 12 Bezeichnung des Rechtspflegers
    § 13 Ausschluß des Anwaltszwangs
Zweiter Abschnitt Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
    § 14 Kindschafts- und Adoptionssachen
    § 15 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
    § 16 Nachlass- und Teilungssachen; Europäisches Nachlasszeugnis
    § 17 Registersachen und unternehmensrechtliche Verfahren
    § 18 Insolvenzverfahren
    § 19 Aufhebung von Richtervorbehalten
    § 19a Verfahren nach dem internationalen Insolvenzrecht
    § 19b Schiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren
Dritter Abschnitt Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
    § 20 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
    § 21 Festsetzungsverfahren
    § 22 Gerichtliche Geschäfte in Straf- und Bußgeldverfahren
    § 23 Verfahren vor dem Patentgericht
    § 24 Aufnahme von Erklärungen
    § 24a Beratungshilfe
    § 24b Amtshilfe
    § 25 Sonstige Geschäfte auf dem Gebiet der Familiensachen
    § 25a Verfahrenskostenhilfe
Vierter Abschnitt Sonstige Vorschriften auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung
    § 26 Verhältnis des Rechtspflegers zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
    § 27 Pflicht zur Wahrnehmung sonstiger Dienstgeschäfte
    § 28 Zuständiger Richter
Fünfter Abschnitt Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in anderen Bereichen
    § 29 Geschäfte im internationalen Rechtsverkehr
    § 30 (aufgehoben)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 31 Geschäfte der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren und Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln
(Text neue Fassung)

    § 31 Geschäfte der Staatsanwaltschaft im Straf- und Bußgeldverfahren und Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln
    § 32 Nicht anzuwendende Vorschriften
Sechster Abschnitt Schlußvorschriften
    § 33 Regelung für die Übergangszeit; Befähigung zum Amt des Bezirksnotars
    § 33a Übergangsregelung für die Jugendstrafvollstreckung
    § 34 Wahrnehmung von Rechtspflegeraufgaben durch Bereichsrechtspfleger
    § 34a Ausbildung von Bereichsrechtspflegern zu Rechtspflegern
    § 35 (aufgehoben)
    § 35a Ratschreiber und Beschlussfertiger in Baden-Württemberg
    § 36 (aufgehoben)
    § 36a Vorbehalt für die Freie und Hansestadt Hamburg
    § 36b Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
    § 37 Rechtspflegergeschäfte nach Landesrecht
    § 38 (Aufhebung und Änderung von Vorschriften)
    § 39 Überleitungsvorschrift
    § 40 Inkrafttreten
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 31 Geschäfte der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren und Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln




§ 31 Geschäfte der Staatsanwaltschaft im Straf- und Bußgeldverfahren und Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Von den Geschäften der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren werden dem Rechtspfleger übertragen:



(1) 1 Von den Geschäften der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren werden dem Rechtspfleger übertragen:

1. die Geschäfte bei der Vollziehung der Beschlagnahme (§ 111c Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung),

vorherige Änderung

2. die Geschäfte bei der Vollziehung der Beschlagnahme und der Vollziehung des Vermögensarrestes sowie die Anordnung der Notveräußerung und die weiteren Anordnungen bei deren Durchführung (§§ 111k und 111p der Strafprozessordnung), soweit die entsprechenden Geschäfte im Zwangsvollstreckungs- und Arrestverfahren dem Rechtspfleger übertragen sind,

3. die Geschäfte im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren (§ 111i der Strafprozessordnung) und

4. die Geschäfte bei der Verwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände (§ 111m der Strafprozessordnung).



2. die Geschäfte bei der Vollziehung der Beschlagnahme und der Vollziehung des Vermögensarrestes sowie die Anordnung der Notveräußerung und die weiteren Anordnungen bei deren Durchführung (§§ 111k, 111l und 111p der Strafprozessordnung), soweit die entsprechenden Geschäfte im Zwangsvollstreckungs- und Arrestverfahren dem Rechtspfleger übertragen sind,

3. die Geschäfte im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren (§ 111i der Strafprozessordnung),

4. die Geschäfte bei der Verwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände (§ 111m der Strafprozessordnung) und

5. die Geschäfte bei der Vollziehung der Herausgabe von beschlagnahmten beweglichen Sachen (§ 111n in Verbindung mit § 111c Absatz 1 der
Strafprozessordnung).

2 In Bußgeldverfahren gilt für die Geschäfte der Staatsanwaltschaft Satz 1 entsprechend.


(2) 1 Die der Vollstreckungsbehörde in Straf- und Bußgeldsachen obliegenden Geschäfte werden dem Rechtspfleger übertragen. 2 Ausgenommen sind Entscheidungen nach § 114 des Jugendgerichtsgesetzes. 3 Satz 1 gilt entsprechend, soweit Ordnungs- und Zwangsmittel von der Staatsanwaltschaft vollstreckt werden.

(2a) Der Rechtspfleger hat die ihm nach Absatz 2 Satz 1 übertragenen Sachen dem Staatsanwalt vorzulegen, wenn

1. er von einer ihm bekannten Stellungnahme des Staatsanwalts abweichen will oder

2. zwischen dem übertragenen Geschäft und einem vom Staatsanwalt wahrzunehmenden Geschäft ein so enger Zusammenhang besteht, dass eine getrennte Sachbearbeitung nicht sachdienlich ist, oder

3. ein Ordnungs- oder Zwangsmittel von dem Staatsanwalt verhängt ist und dieser sich die Vorlage ganz oder teilweise vorbehalten hat.

(2b) Der Rechtspfleger kann die ihm nach Absatz 2 Satz 1 übertragenen Geschäfte dem Staatsanwalt vorlegen, wenn

1. sich bei der Bearbeitung Bedenken gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung ergeben oder

2. ein Urteil vollstreckt werden soll, das von einem Mitangeklagten mit der Revision angefochten ist.

(2c) 1 Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Staatsanwalt, solange er es für erforderlich hält. 2 Er kann die Sachen dem Rechtspfleger zurückgeben. 3 An eine dabei mitgeteilte Rechtsauffassung oder erteilte Weisungen ist der Rechtspfleger gebunden.

(3) Die gerichtliche Vollstreckung von Ordnungs- und Zwangsmitteln wird dem Rechtspfleger übertragen, soweit sich nicht der Richter im Einzelfall die Vollstreckung ganz oder teilweise vorbehält.

(4) (weggefallen)

(5) 1 Die Leitung der Vollstreckung im Jugendstrafverfahren bleibt dem Richter vorbehalten. 2 Dem Rechtspfleger werden die Geschäfte der Vollstreckung übertragen, durch die eine richterliche Vollstreckungsanordnung oder eine die Leitung der Vollstreckung nicht betreffende allgemeine Verwaltungsvorschrift ausgeführt wird. 3 Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf dem Gebiet der Vollstreckung im Jugendstrafverfahren dem Rechtspfleger nichtrichterliche Geschäfte zu übertragen, soweit nicht die Leitung der Vollstreckung durch den Jugendrichter beeinträchtigt wird oder das Vollstreckungsgeschäft wegen seiner rechtlichen Schwierigkeit, wegen der Bedeutung für den Betroffenen, vor allem aus erzieherischen Gründen, oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung dem Vollstreckungsleiter vorbehalten bleiben muß. 4 Der Richter kann die Vorlage von übertragenen Vollstreckungsgeschäften anordnen.

(6) 1 Gegen die Maßnahmen des Rechtspflegers ist der Rechtsbehelf gegeben, der nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. 2 Ist hiernach ein Rechtsbehelf nicht gegeben, entscheidet über Einwendungen der Richter oder Staatsanwalt, an dessen Stelle der Rechtspfleger tätig geworden ist. 3 Er kann dem Rechtspfleger Weisungen erteilen. 4 Die Befugnisse des Behördenleiters aus den §§ 145, 146 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

(7) Unberührt bleiben ferner bundes- und landesrechtliche Vorschriften, welche die Vollstreckung von Vermögensstrafen im Verwaltungszwangsverfahren regeln.