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Stand: BGBl. I 2012, Nr. 20, S. 1029-1068, ausgegeben am 11.05.2012


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Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG1971§5Abs3DV)

k.a.Abk.; V. v. 19.12.1995 BGBl. I S. 2086; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 18 G. v. 22.09.2005 BGBl. I S. 2809; Geltung ab 01.01.1996
FNA: 600-1-1-3; 6 Finanzwesen 60 Finanzverwaltung im Bund, in den Ländern und in den Gemeinden 600 Finanzverwaltung

Eingangsformel

§ 1 Abrechnung durch das Bundeszentralamt für Steuern

§ 2 Länderweise Aufteilung der Länder- und Gemeindeanteile

§ 3 Erstattung durch die Länder

§ 4 Inkrafttreten

Schlußformel


Eingangsformel



Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes, der durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:


§ 1 Abrechnung durch das Bundeszentralamt für Steuern



Die Mitfinanzierungsanteile der Länder und Gemeinden an den von den Familienkassen bei der Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes ausgezahlten Steuervergütungen im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes sind zwischen Bund und Ländern monatlich durch das Bundeszentralamt für Steuern abzurechnen.


§ 2 Länderweise Aufteilung der Länder- und Gemeindeanteile



Grundlage für die länderweise Aufteilung der Länder- und Gemeindeanteile an den gewährten Steuervergütungen bildet eine von der Bundesagentur für Arbeit dem Bundeszentralamt für Steuern jeweils bis zum dritten Werktag nach Ablauf eines Kalendermonats übermittelte länderweise Aufstellung über die im Vormonat von den Familienkassen ausgezahlten Steuervergütungen. Dabei sind auch Rückflüsse von ausgezahlten Steuervergütungen für den Monat des Zahlungseingangs zu erfassen. Bei der Zuordnung nach Ländern ist auf den Wohnsitz des Gläubigers der Steuervergütung abzustellen. Das Bundeszentralamt für Steuern leitet den Obersten Finanzbehörden der Länder jeweils bis zum 10. des Monats eine monatliche Abrechnung über die Erstattungsbeträge der einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden zu.


§ 3 Erstattung durch die Länder



Die nach § 2 festgestellten Erstattungsbeträge der einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden sind von den Ländern bis zum 15. des dem Zahlungsmonat folgenden Monats an die Bundeskasse Bonn zugunsten des Lohnsteuertitels zu überweisen. Der Abschlag nach § 5 Abs. 3 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes für den Monat Dezember ist jeweils bis zum 15. Dezember auf demselben Zahlungsweg zu leisten.


§ 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.