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§ 2 - Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG1971§5Abs3DV k.a.Abk.)

V. v. 19.12.1995 BGBl. I S. 2086; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
Geltung ab 01.01.1996; FNA: 600-1-1-3 Finanzverwaltung
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§ 2 Länderweise Aufteilung der Länder- und Gemeindeanteile



1Grundlage für die länderweise Aufteilung der Länder- und Gemeindeanteile an den gewährten Steuervergütungen bilden die von der Bundesagentur für Arbeit sowie vom Bundesverwaltungsamt dem Bundeszentralamt für Steuern jeweils bis zum dritten Werktag nach Ablauf eines Kalendermonats übermittelten länderweisen Aufstellungen über die im Vormonat von den Familienkassen ausgezahlten Steuervergütungen. 2Dabei sind auch Rückflüsse von ausgezahlten Steuervergütungen für den Monat des Zahlungseingangs zu erfassen. 3Bei der Zuordnung nach Ländern ist auf den Wohnsitz des Gläubigers der Steuervergütung abzustellen. 4Das Bundeszentralamt für Steuern leitet den Obersten Finanzbehörden der Länder jeweils bis zum 10. des Monats eine monatliche Abrechnung über die Erstattungsbeträge der einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden zu.



 
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Frühere Fassungen von § 2 Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
vom 12.07.2017 BGBl. I S. 2360

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FVG1971§5Abs3DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FVG1971§5Abs3DV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 FVG1971§5Abs3DV Erstattung durch die Länder (vom 01.01.2018)
... nach § 2 festgestellten Erstattungsbeträge der einzelnen Länder einschließlich ihrer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
Artikel 1 4. StRVÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes
... 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Grundlage für die länderweise Aufteilung der ...