Artikel 6 - Erstes SGB XI-Änderungsgesetz (1. SGB XI-ÄndG)

G. v. 14.06.1996 BGBl. I S. 830
Geltung ab 25.06.1996; FNA: 860-11/1 Sozialgesetzbuch

Artikel 6 Übergangsregelung zur Bußgeldvorschrift



Pflegekassen, die auf Grund der bisherigen Zuständigkeitsregelung nach § 112 Abs. 3 in Verbindung mit § 112 Abs. 1 Nr. 1 und 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ein Bußgeldverfahren eingeleitet haben, bleiben für das weitere Verfahren bis zum Erlaß des Bußgeldbescheides zuständig.



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