Pflegekassen, die auf Grund der bisherigen Zuständigkeitsregelung nach §
112 Abs. 3 in Verbindung mit §
112 Abs. 1 Nr. 1 und 6 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch ein Bußgeldverfahren eingeleitet haben, bleiben für das weitere Verfahren bis zum Erlaß des Bußgeldbescheides zuständig.