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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Artikel 1 - Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG k.a.Abk.)

G. v. 08.07.1975 BGBl. I S. 1861; aufgehoben durch Artikel 36 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 15.09.1975; FNA: 302-4 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

Bis zum 31. Dezember 2000 gelten für Beschwerden und Revisionen nach der Finanzgerichtsordnung sowie für Verfahren im ersten Rechtszug vor dem Bundesfinanzhof die folgenden besonderen Vorschriften:

1.
Vor dem Bundesfinanzhof muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision sowie der Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, vertreten lassen.

2.
bis 4. (weggefallen)

5.
Abweichend von § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung findet die Revision nur statt, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

6.
Der Beschluß des Bundesfinanzhofs nach § 115 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bedarf keiner Begründung.

7.
Der Bundesfinanzhof kann über die Revision in der Besetzung von fünf Richtern durch Beschluß entscheiden, wenn er einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher davon zu unterrichten und zu hören. Die Voraussetzungen dieses Verfahrens sind im Beschluß festzustellen; einer weiteren Begründung bedarf es nicht.

8.
Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Dies gilt nicht für Rügen nach § 119 der Finanzgerichtsordnung.

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BFHEntlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BFHEntlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 BFHEntlG Übergangsvorschriften
... sind oder für die eine Klagefrist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, ist Artikel 1 Nr. 1 nicht anzuwenden. Das gleiche gilt für Verfahren über Rechtsmittel gegen ... anhängig geworden sind, können sich die Beteiligten abweichend von Artikel 1 Nr. 1 auch durch Steuerbevollmächtigte vertreten lassen. 2. Die ... oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung zugestellt werden, richtet sich nach Artikel 1 Nr. 3 bis 5 dieses ...
 
Zitat in folgenden Normen

Justizaktenaufbewahrungsverordnung (JAktAV)
V. v. 08.11.2021 BGBl. I S. 4834; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 335
Anlage JAktAV (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen (vom 05.12.2023)
... a: Hiervon ist grds. bei Zurücknahmen, Löschun- gen und Entscheidungen nach Artikel 1 Nr. 6 und 7 BFHEntlG und § 116 Abs. 5 Satz 2 und § 126a FGO auszugehen. zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 36 1. BMJBBG Auflösung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs
...  Artikel 1 Nr. 1 und 5 bis 8 und Artikel 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 ...