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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

§ 3 - Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTBAKostV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.1970 BGBl. I S. 1745; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 67 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 24.12.1970; FNA: 7141-6-6-1 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 3 Gebühr nach Zeitaufwand, Reise- und Wartezeiten



(1) Die Gebühr wird auf der Grundlage der in der Anlage 1 zu dieser Kostenverordnung für die einzelnen Tätigkeitsbereiche aufgeführten Stundensätze nach Zeitaufwand berechnet. Der Zeitaufwand wird in Stunden ermittelt. Angefangene Stunden werden anteilig erfasst. Dabei ist auf volle Viertelstunden aufzurunden.

(2) Zum Zeitaufwand gehören insbesondere folgende Tätigkeiten:

1.
vorbereitende Schriftwechsel und Gespräche, Aufbau und Umbau von Prüfanlagen einschließlich der notwendigen Werkstattarbeiten sowie sonstige Vorarbeiten,

2.
die unmittelbare Prüfarbeit am Prüfobjekt,

3.
Abbau der Prüfanlagen, Auswertung der Protokolle, Anfertigung der Prüfungsurkunden sowie sonstige Abschlussarbeiten,

4.
Besprechungen sowie Schreibarbeiten.

(3) Werden Nutzleistungen außerhalb der Bundesanstalt erbracht, so sind Gebühren nach dem Zeitaufwand ferner zu berechnen für

1.
Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von der Bundesanstalt besonders abgegolten werden,

2.
Wartezeiten, die vom Kostenschuldner verursacht worden sind.



 
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Frühere Fassungen von § 3 Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2009Artikel 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
vom 05.10.2009 BGBl. I S. 3542

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PTBAKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PTBAKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 PTBAKostV Berechnung der Gebühr (vom 01.11.2009)
... Gebühr wird nach dem Zeitaufwand (§ 3 ) berechnet, in den Fällen der §§ 4 bis 6 zuzüglich einem Entgelt für  ... Für häufig wiederkehrende Nutzleistungen werden statt der Gebühr nach § 3 Festgebühren nach § 3a ...
§ 6 PTBAKostV Beschleunigt erbrachte Nutzleistungen
... erbracht, so kann ein Zuschlag von höchstens 100 vom Hundert der nach den §§ 3 bis 5 errechneten Gebühr erhoben ...
§ 7 PTBAKostV Ermäßigung der Gebühr
... der Nutzleistung für den Antragsteller im Einzelfall, daß die nach den §§ 3 bis 5 errechnete Gebühr unverhältnismäßig hoch ist, so kann sie um einen ...
Anlage 1 PTBAKostV (zu § 3) (vom 01.02.2019)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3542
Artikel 1 13. PTBAKostOÄndV
... häufig wiederkehrende Nutzleistungen werden statt der Gebühr nach § 3 Festgebühren nach § 3a erhoben." 3. In § 2 und § 3 Absatz 3 ... nach § 3 Festgebühren nach § 3a erhoben." 3. In § 2 und § 3 Absatz 3 wird das Wort „Arbeitsaufwand" jeweils durch das Wort „Zeitaufwand" ... jeweils durch das Wort „Zeitaufwand" ersetzt. 4. In § 3 Satz 1 wird das Wort „Anlage" durch die Angabe „Anlage 1" ersetzt.  ... Wort „Anlage" durch die Angabe „Anlage 1" ersetzt. 5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Festgebühr bei ... 8. Die Anlage wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 3 ) Für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) werden ...

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
V. v. 15.11.2018 BGBl. I S. 1877
Artikel 1 14. PTBAKostVÄndV
... I S. 3154) geändert worden ist, werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 3 ) Für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) werden ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
V. v. 12.09.2006 BGBl. I S. 2133
Artikel 1 12. PTBAKostOÄndV
... I S. 2282) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 3 ) Für Nutzleistungen der Fachbereiche der PTB werden die nachstehend ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV)
neugefasst durch B. v. 20.04.1990 BGBl. I S. 780; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 12 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
§ 2 WaffKostV
... durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegt, sind die Stundensätze des § 3 Abs. 1 der Kostenordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom ...