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Änderung § 23 Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom 08.11.2006

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§ 23 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 23 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 429 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Regionale Höchstgrenzen


(Text alte Fassung)

Werden die regionalen Höchstgrenzen in einem Kalenderjahr überschritten, macht das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft den für das betroffene Kalenderjahr geltenden Kürzungssatz der Schlachtprämie im Bundesanzeiger bekannt.

(Text neue Fassung)

Werden die regionalen Höchstgrenzen in einem Kalenderjahr überschritten, macht das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz den für das betroffene Kalenderjahr geltenden Kürzungssatz der Schlachtprämie im Bundesanzeiger bekannt.