Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FloristMPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FloristMPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FloristMPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
Anlage 1 FloristMPrV (zu § 8 Abs. 3) (vom 03.04.2014)
Anlage 2 FloristMPrV (zu § 8 Abs. 3) (vom 03.04.2014)
Anzeige