§ 5 - GAK-Gesetz (GAKG)

neugefasst durch B. v. 21.07.1988 BGBl. I S. 1055; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2231
Geltung ab 01.07.1988; FNA: 7810-2 Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken
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§ 5 Inhalt des Rahmenplans


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Rahmenplan bezeichnet

1.
die jeweils in den einzelnen Haushaltsjahren durchzuführenden Maßnahmen,

2.
die den Maßnahmen zugrunde liegenden Zielvorstellungen,

3.
die Arten der Förderung und

4.
die vom Bund und von dem jeweiligen Land hierfür vorgesehenen Mittel.

(2) Der Rahmenplan enthält ferner für die Maßnahmen Förderungsgrundsätze, in denen insbesondere der Verwendungszweck der Mittel, die Förderungsvoraussetzungen und die Art und Höhe der Förderung näher bestimmt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des GAK-Gesetzes G. v. 11. Oktober 2016 BGBl. I S. 2231 m.W.v. 15. Oktober 2016

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Frühere Fassungen von § 5 GAKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.10.2016Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des GAK-Gesetzes
vom 11.10.2016 BGBl. I S. 2231

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Zitierungen von § 5 GAKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GAKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Gesetz zur Änderung des GAK-Gesetzes
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2231
Artikel 1 4. GAKGÄndG
... Anstrengungen zur Sicherung der Daseinsvorsorge erforderlich sind." 3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Rahmenplan bezeichnet 1. ...


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