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§ 10 - GAK-Gesetz (GAKG)

neugefasst durch B. v. 21.07.1988 BGBl. I S. 1055; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2231
Geltung ab 01.07.1988; FNA: 7810-2 Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken
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§ 10 Erstattung



(1) Der Bund erstattet vorbehaltlich des Artikels 91a Absatz 3 Satz 4 des Grundgesetzes jedem Land die ihm in Durchführung des Rahmenplans entstandenen Ausgaben in Höhe von

1.
60 vom Hundert bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 und bei der dazu erforderlichen Vorplanung (§ 1 Absatz 2),

2.
70 vom Hundert bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 und bei der dazu erforderlichen Vorplanung (§ 1 Absatz 2).

(2) 1Der Bund leistet bis zur voraussichtlichen Höhe des nach Absatz 1 von ihm zu erstattenden Betrages entsprechend dem jeweiligen Stand der Maßnahme und der bereitgestellten Haushaltsmittel Vorauszahlungen an das Land. 2Zur Feststellung des Mittelbedarfs teilen die Länder dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Höhe der verausgabten Mittel sowie den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der Maßnahmen mit.



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Frühere Fassungen von § 10 GAKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.10.2016Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des GAK-Gesetzes
vom 11.10.2016 BGBl. I S. 2231
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 367 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 189 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 GAKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 GAKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"
G. v. 21.07.1988 BGBl. I S. 1053
Artikel 8 AgrStruktGÄndG Inkrafttreten
... er § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b neu einfügt, und Artikel 1 Nr. 4, soweit er in § 10 Abs. 1 die Worte "Nr. 1 Buchstabe b und" neu einfügt, treten mit Ablauf des 30. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 189 9. ZustAnpV GAK-Gesetz
...  In § 6 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 10 Abs. 2 Satz 2 des GAK-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. ...

Viertes Gesetz zur Änderung des GAK-Gesetzes
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2231
Artikel 1 4. GAKGÄndG
... erneut begründet werden." 5. § 8 wird aufgehoben. 6. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil werden die ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 367 10. ZustAnpV Änderung des GAK-Gesetzes
...  In § 6 Absatz 1 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie § 10 Absatz 2 Satz 2 des GAK-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. ...