(1) Der Hersteller, sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder derjenige, der das Produkt in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt, haben den Nachweis der Konformität von Geräten mit den grundlegenden Anforderungen durch ein den nachfolgenden Bestimmungen entsprechendes Konformitätsbewertungsverfahren zu erbringen.
(2) Die Konformitätsbewertung unterliegt bei
- 1.
- Telekommunikationsendeinrichtungen, die das für terrestrische oder satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesene Spektrum nicht nutzen, sowie bei Empfangsteilen von Funkanlagen nach Wahl des Herstellers den Verfahren der Anhänge II, IV oder V der Richtlinie 1999/5/EG;
- 2.
- Funkanlagen, die nicht die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen und bei denen der Hersteller harmonisierte Normen im Sinne des § 6 Abs. 1 angewandt hat, nach Wahl des Herstellers den Verfahren der Anhänge III, IV oder V der Richtlinie 1999/5/EG;
- 3.
- Funkanlagen, die nicht die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen und bei denen der Hersteller harmonisierte Normen im Sinne des § 6 Abs. 1 nicht oder nur teilweise angewandt hat, nach Wahl des Herstellers den Verfahren der Anhänge IV oder V der Richtlinie 1999/5/EG.
(4)
1Im Rahmen der Konformitätsbewertung nach Absatz 2 haben der Hersteller oder, falls dieser nicht in der Europäischen Gemeinschaft ansässig ist, sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter die für das vom Hersteller gewählte Konformitätsbewertungsverfahren erforderlichen Unterlagen nach Maßgabe der Nummer 4 des Anhangs II, der Anhänge III, IV oder der Nummer 5 des Anhangs V der
Richtlinie 1999/5/EG zu erstellen und für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach der Herstellung des letzten Produkts zur Einsichtnahme durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen und die für die Durchführung dieser Aufgaben zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft aufzubewahren.
2Sie haben die aufgrund dieses Gesetzes oder durch die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft benannten Stellen bei der Konformitätsbewertung zu beteiligen, soweit die Anhänge II bis V der
Richtlinie 1999/5/EG dies vorsehen.
3Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der Produkte mit den in der Konformitätsbewertung erstellten Unterlagen gewährleistet.
4Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Europäischen Gemeinschaft ansässig, hat derjenige, der das Produkt in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt, die nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen aufzubewahren.
(5) Für Funkgeräte, die nach der Telekommunikationszulassungsverordnung zugelassen worden sind, ist bei der Konformitätsbewertung in Abweichung von dem Verfahren des Anhangs III der
Richtlinie 1999/5/EG die Durchführung von Funktestreihen nicht erforderlich.
(6) 1Die Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren nach den Absätzen 2 bis 4 und der diesbezügliche Schriftverkehr sind in deutscher Sprache abzufassen, soweit diese Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. 2Die in der Konformitätsbewertung des Geräts tätige benannte Stelle kann auch die Verwendung einer anderen Sprache gestatten.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 220; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 20.04.2012 BGBl. I S. 606
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Artikel 3 2. EnWRNG Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen ... 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, 2 und 3, Abs. 5, § 6 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3, § 7 Abs. 4 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 3, § 11 Abs. 5 ...