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§ 12 - Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG)

G. v. 31.01.2001 BGBl. I S. 170; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Geltung ab 08.02.2001; FNA: 9022-11 Funkrecht
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§ 12 Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern



1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Regelungen zur Gewährleistung des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von Funkanlagen und Radaranlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern zu treffen. 2Arbeitsschutzrechtliche Regelungen bleiben hiervon unberührt.



 

Zitierungen von § 12 FTEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 FTEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FTEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FTEG Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes (vom 28.04.2012)
... des Staates im strafrechtlichen Bereich benutzt werden. § 12 dieses Gesetzes ist anwendbar auch auf Geräte im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und 5 sowie auf ...
§ 16 FTEG Gebühren- und Auslagenregelung (vom 22.12.2016)
... von Betriebsmitteln, wenn ein Verstoß gegen die in den §§ 3, 7 oder 9 bis 13 bestimmten Anforderungen vorliegt, 2. besondere Maßnahmen gegenüber ... Vorschriften des § 11 betrieben werden, 3. Maßnahmen im Rahmen des § 12 gegenüber den Betreibern von Funkanlagen und Radaranlagen, 4. Maßnahmen im ...
§ 17 FTEG Bußgeldvorschriften (vom 01.08.2016)
... oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, oder 8. einer auf Grund des § 12 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)
V. v. 20.08.2002 BGBl. I S. 3366; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren
V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3259
 
Zitat in folgenden Normen

Amateurfunkgesetz (AFuG 1997)
G. v. 23.06.1997 BGBl. I S. 1494; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
§ 7 AFuG 1997 Schutzanforderungen (vom 01.03.2008)
... Telekommunikation, Post und Eisenbahnen stellt auf Antrag eine Standortbescheinigung aus. § 12 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen findet insoweit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)
G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 220; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
§ 22 EMVG Aufhebung und Änderungen von Rechtsvorschriften
... von Betriebsmitteln, wenn ein Verstoß gegen die in den §§ 3, 7 und 9 bis 13 bestimmten Anforderungen vorliegt,". 5. In § 18 Abs. 1 wird die Angabe ...

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 20.04.2012 BGBl. I S. 606
Artikel 2 EMVGuaÄndG
... von Betriebsmitteln, wenn ein Verstoß gegen die in den §§ 3, 7 oder 9 bis 13 bestimmten Anforderungen vorliegt,". b) Absatz 2 wird durch die folgenden ... Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt: „7. einer auf Grund des § 12 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf ...