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Sechster Teil - Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG)

G. v. 31.01.2001 BGBl. I S. 170; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Geltung ab 08.02.2001; FNA: 9022-11 Funkrecht
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Sechster Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 18 Übergangsbestimmungen



(1) 1Die aufgrund der Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. EG Nr. L 77 S. 29) oder der Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG (ABl. EU Nr. L 390 S. 24), festgelegten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, können als Grundlage für die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 verwendet werden. 2Die aufgrund der Richtlinie 98/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 1998 über Telekommunikationsendeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABl. EG Nr. L 74 S. 1) festgelegten gemeinsamen technischen Vorschriften, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, können als Grundlage für die Vermutung der Konformität mit den anderen in § 3 genannten einschlägigen grundlegenden Anforderungen verwendet werden.

(2) 1Geräte, die dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikationszulassungsverordnung vom 20. August 1997 (BGBl. I S. 2117) entsprechen und die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zugelassen wurden, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden. 2Die auf der Grundlage der Telekommunikationszulassungsverordnung erteilten Zulassungen werden zum 7. April 2001 für die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Verkehr gebrachten Geräte aufgehoben.




§ 19 (Änderung von Rechtsvorschriften)





§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Personenzulassungsverordnung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3315) tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft.

(3) Die Telekommunikationszulassungsverordnung vom 20. August 1997 (BGBl. I S. 2117), geändert durch § 19 Abs. 4 dieses Gesetzes, und die Beleihungs- und Akkreditierungsverordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2905) treten am 7. April 2001 außer Kraft.