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Synopse aller Änderungen des FTEG am 08.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 280 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FTEG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FTEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
FTEG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 280 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Grundlegende Anforderungen


(1) Die folgenden grundlegenden Anforderungen gelten für alle Geräte:

1. Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Benutzers und anderer Personen einschließlich der in § 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen vom 11. Juni 1979 (BGBl. I S. 629), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. September 1995 (BGBl. I S. 1213) geändert worden ist, enthaltenen Anforderungen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenzen.

2. Die in § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2882) enthaltenen Schutzanforderungen in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit.

(2) Funkanlagen müssen zudem so hergestellt sein, dass sie das für terrestrische und satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesene Spektrum und die Orbitressourcen effektiv nutzen, so dass keine funktechnischen Störungen auftreten.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates weitere grundlegende Anforderungen verbindlich zu bestimmen, soweit diese von der Kommission nach Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 1999/5/EG festgelegt worden sind. Für den Bereich der Schifffahrt und des Eisenbahnwesens erfolgt dies im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.

(Text neue Fassung)

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates weitere grundlegende Anforderungen verbindlich zu bestimmen, soweit diese von der Kommission nach Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 1999/5/EG festgelegt worden sind. Für den Bereich der Schifffahrt und des Eisenbahnwesens erfolgt dies im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

§ 4 Bereitstellung von Schnittstellenbeschreibungen durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen kann für Funkanlagen, die in Frequenzbändern betrieben werden, deren Nutzung nicht gemeinschaftsweit harmonisiert ist, genaue und angemessene Beschreibungen der Funkschnittstellen bereitstellen. Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen kann Beschreibungen für Schnittstellen zum Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an feste öffentliche Telekommunikationsnetze bereitstellen. Die Schnittstellenbeschreibungen enthalten alle Angaben, die erforderlich sind, damit die Hersteller die jeweiligen Prüfungen in Bezug auf die für das jeweilige Telekommunikationsendgerät oder die jeweilige Funkanlage geltenden grundlegenden Anforderungen nach eigener Wahl durchführen können. Die Schnittstellenbeschreibungen oder deren Fundstellen werden im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlicht. Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlicht in ihrem Amtsblatt ferner eine Übersicht der Frequenzbänder, bei denen die Bedingungen der Nutzung für Funkanlagen gemeinschaftsweit harmonisiert sind.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die von der Kommission nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 1999/5/EG festgestellten Äquivalenzen mitgeteilter nationaler Schnittstellen und die vergebenen Geräteklassen-Kennungen verbindlich zu bestimmen. Für den Bereich der Schifffahrt und des Eisenbahnwesens erfolgt dies im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.



(1) 1 Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen kann für Funkanlagen, die in Frequenzbändern betrieben werden, deren Nutzung nicht gemeinschaftsweit harmonisiert ist, genaue und angemessene Beschreibungen der Funkschnittstellen bereitstellen. 2 Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen kann Beschreibungen für Schnittstellen zum Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an feste öffentliche Telekommunikationsnetze bereitstellen. 3 Die Schnittstellenbeschreibungen enthalten alle Angaben, die erforderlich sind, damit die Hersteller die jeweiligen Prüfungen in Bezug auf die für das jeweilige Telekommunikationsendgerät oder die jeweilige Funkanlage geltenden grundlegenden Anforderungen nach eigener Wahl durchführen können. 4 Die Schnittstellenbeschreibungen oder deren Fundstellen werden im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlicht. 5 Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlicht in ihrem Amtsblatt ferner eine Übersicht der Frequenzbänder, bei denen die Bedingungen der Nutzung für Funkanlagen gemeinschaftsweit harmonisiert sind.

(2) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die von der Kommission nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 1999/5/EG festgestellten Äquivalenzen mitgeteilter nationaler Schnittstellen und die vergebenen Geräteklassen-Kennungen verbindlich zu bestimmen. 2 Für den Bereich der Schifffahrt und des Eisenbahnwesens erfolgt dies im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

§ 6 Harmonisierte Normen


(1) Entspricht ein Gerät den einschlägigen harmonisierten Normen oder Teilen derselben, deren Fundstellen im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlicht wurden, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen, die mit diesen harmonisierten Normen oder Teilen derselben abgedeckt sind, erfüllt sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Stellt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen fest, dass eine harmonisierte Norm die grundlegenden Anforderungen nicht gewährleistet, so teilt sie dies dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit befasst den Ausschuss nach Artikel 14 der Richtlinie 1999/5/EG mit der Angelegenheit.



(2) 1 Stellt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen fest, dass eine harmonisierte Norm die grundlegenden Anforderungen nicht gewährleistet, so teilt sie dies dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie befasst den Ausschuss nach Artikel 14 der Richtlinie 1999/5/EG mit der Angelegenheit.

(3) Trifft die Kommission nach Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 1999/5/EG Entscheidungen über harmonisierte Normen, werden diese von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 8 Benannte Stellen


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(1) Die Aufgaben einer benannten Stelle darf nur ausüben, wer die Anerkennung als benannte Stelle erlangt hat. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren für die Anerkennung benannter Stellen, den Widerruf der Anerkennung und die Pflichten der benannten Stellen zu regeln sowie nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die Gebührenpflichtigkeit der geregelten Tatbestände im Einzelnen, die Höhe der Gebühr und die Erstattung von Auslagen festzulegen.



(1) Die Aufgaben einer benannten Stelle darf nur ausüben, wer die Anerkennung als benannte Stelle erlangt hat. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren für die Anerkennung benannter Stellen, den Widerruf der Anerkennung und die Pflichten der benannten Stellen zu regeln sowie nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die Gebührenpflichtigkeit der geregelten Tatbestände im Einzelnen, die Höhe der Gebühr und die Erstattung von Auslagen festzulegen.

(2) Benannte Stellen, die mit der Durchführung des Verfahrens der umfassenden Qualitätssicherung nach Anhang V der Richtlinie 1999/5/EG betraut sind, haben die Bewertung des Qualitätssicherungssystems zu verweigern oder zurückzuziehen, wenn ihnen für Inspektionszwecke, auch bei unangemeldeten Besuchen, der Zugang zu Entwicklungs-, Abnahme-, Test- oder Lagereinrichtungen des Herstellers oder der Einblick in die erforderlichen Unterlagen verwehrt wird. Die benannten Stellen informieren die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen über die Zurückziehung der Bewertung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11 Inbetriebnahme und Anschlussrecht


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(1) Geräte dürfen nur dann zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck in Betrieb genommen werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen und mit dem CE-Kennzeichen versehen sind. Sie müssen den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen.



(1) 1 Geräte dürfen nur dann zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck in Betrieb genommen werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen und mit dem CE-Kennzeichen versehen sind. 2 Sie müssen den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen.

(2) Für die Inbetriebnahme und den Betrieb von Funkanlagen bleiben insbesondere die Vorschriften des Siebenten Teils des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956) geändert worden ist, über die Frequenzordnung unberührt.

(3) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze dürfen den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an die entsprechende Schnittstelle aus technischen Gründen nicht verweigern, wenn die Endeinrichtungen die geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllen.

(4) Wer Telekommunikationsendeinrichtungen an öffentlichen Telekommunikationsnetzen betreiben will, hat für deren fachgerechte Anschaltung Sorge zu tragen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Verursacht ein Gerät, dessen Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes bescheinigt wurde, ernsthafte Schäden an einem Netz oder schädliche Störungen beim Netzbetrieb oder werden durch dieses Gerät funktechnische Störungen bewirkt, kann die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen dem Netzbetreiber gestatten, für diese Geräte den Anschluss zu verweigern, die Verbindung aufzuheben oder den Dienst einzustellen. Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen teilt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die von ihr getroffenen Maßnahmen mit.

(6) Der Netzbetreiber kann ein Gerät im Notfall ohne vorherige Erlaubnis nur dann vom Netz abtrennen, wenn der Schutz des Netzes die unverzügliche Abschaltung des Geräts erfordert und wenn dem Benutzer unverzüglich und für ihn kostenfrei eine alternative Lösung angeboten werden kann. Der Betreiber unterrichtet unverzüglich die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen über eine derartige Maßnahme.



(5) 1 Verursacht ein Gerät, dessen Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes bescheinigt wurde, ernsthafte Schäden an einem Netz oder schädliche Störungen beim Netzbetrieb oder werden durch dieses Gerät funktechnische Störungen bewirkt, kann die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen dem Netzbetreiber gestatten, für diese Geräte den Anschluss zu verweigern, die Verbindung aufzuheben oder den Dienst einzustellen. 2 Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen teilt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die von ihr getroffenen Maßnahmen mit.

(6) 1 Der Netzbetreiber kann ein Gerät im Notfall ohne vorherige Erlaubnis nur dann vom Netz abtrennen, wenn der Schutz des Netzes die unverzügliche Abschaltung des Geräts erfordert und wenn dem Benutzer unverzüglich und für ihn kostenfrei eine alternative Lösung angeboten werden kann. 2 Der Betreiber unterrichtet unverzüglich die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen über eine derartige Maßnahme.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 16 Kostenregelung


(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen erhebt für ihre folgenden Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen):

1. Maßnahmen im Rahmen der Geräteprüfung nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 bis 5 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten, wenn ein Verstoß gegen die in den §§ 3, 7 und 9 bis 13 bestimmten Anforderungen vorliegt,

2. besondere Maßnahmen gegenüber den Betreibern bei der Ermittlung und Messung von Geräten, die schuldhaft entgegen den Vorschriften des § 11 betrieben werden,

3. Maßnahmen im Rahmen des § 12 gegenüber den Betreibern von Funkanlagen und Radaranlagen,

4. Maßnahmen im Rahmen des § 15 Abs. 3 gegenüber Netzbetreibern, soweit diese die Anschaltung von Endgeräten an ihre Netze ungerechtfertigt verweigern oder angeschaltete Endgeräte ungerechtfertigt von ihrem Netz abgeschaltet haben.

vorherige Änderung

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die gebührenpflichtigen Tatbestände im Einzelnen, die Höhe der Gebühren und die Erstattung von Auslagen zu bestimmen.



(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die gebührenpflichtigen Tatbestände im Einzelnen, die Höhe der Gebühren und die Erstattung von Auslagen zu bestimmen.