Verordnung über die Zuständigkeit der Hauptzollämter zur Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz (WaffGHZAOWiV k.a.Abk.)

V. v. 01.06.1976 BGBl. I S. 1616; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970; 2003, 1957
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 454-1-1-4 Recht der Ordnungswidrigkeiten
Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3

Eingangsformel



Auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 80, 520), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom 20. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2189), wird verordnet:

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§ 1


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 53 Abs. 1 Nr. 15 des Waffengesetzes und nach § 41 Abs. 1 Nr. 5 des Sprengstoffgesetzes vom 13. September 1976 (BGBl. I S. 2737) wird auf die Hauptzollämter übertragen, soweit § 33 Abs. 1 des Waffengesetzes und § 15 Abs. 3 des Sprengstoffgesetzes durch Behörden der Zollverwaltung ausgeführt werden.

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§ 2



Diese Verordnung gilt, soweit die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 Abs. 1 Nr. 5 des Sprengstoffgesetzes übertragen wird, nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 134 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch im Land Berlin.

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§ 3



Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.



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