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Synopse aller Änderungen der PAO am 01.07.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2008 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PAO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2008 geltenden Fassung
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Auftreten vor den Gerichten


(1) In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch aus einem der im Patentgesetz, im Gebrauchsmustergesetz, im Halbleiterschutzgesetz, im Markengesetz, im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, im Geschmacksmustergesetz oder im Sortenschutzgesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, sowie in Rechtsbeschwerdeverfahren gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts ist auf Antrag einer Partei ihrem Patentanwalt das Wort zu gestatten.

(2) Das gleiche gilt in sonstigen Rechtsstreitigkeiten, soweit für die Entscheidung eine Frage von Bedeutung ist, die ein gewerbliches Schutzrecht, ein Geschmacksmuster, ein Datenverarbeitungsprogramm, eine nicht geschützte Erfindung oder eine sonstige die Technik bereichernde Leistung, ein Sortenschutzrecht oder eine nicht geschützte, den Pflanzenbau bereichernde Leistung auf dem Gebiet der Pflanzenzüchtung betrifft, oder soweit für die Entscheidung eine mit einer solchen Frage unmittelbar zusammenhängende Rechtsfrage von Bedeutung ist.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) § 157 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung gilt insoweit für Patentanwälte nicht.

(Text neue Fassung)

(3) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, ist der Patentanwalt in den Fällen der Absätze 1 und 2 als Bevollmächtigter vertretungsbefugt.

§ 43a Vergütung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird (Erfolgshonorar) oder nach denen der Patentanwalt einen Teil des erstrittenen Betrags als Honorar erhält (quota litis), sind unzulässig.

(2)
Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Honorare oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Patentanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Zulässig ist es jedoch, die mitwirkende Tätigkeit eines anderen Patentanwalts angemessen zu honorieren. Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Patentanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden. Mehrere Patentanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Honorare in einem den Leistungen der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen.

(3)
Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Patentanwälte, Rechtsanwälte oder anwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften (§ 52a, § 59a der Bundesrechtsanwaltsordnung) ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Patentanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Patentanwalt.



(1) 1 Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Honorare oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Patentanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. 2 Zulässig ist es jedoch, die mitwirkende Tätigkeit eines anderen Patentanwalts angemessen zu honorieren. 3 Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Patentanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. 4 Die Vereinbarung einer solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden. 5 Mehrere Patentanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Honorare in einem den Leistungen der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen.

(2) 1
Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Patentanwälte, Rechtsanwälte oder anwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften (§ 52a, § 59a der Bundesrechtsanwaltsordnung) ist zulässig. 2 Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. 3 Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Patentanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. 4 Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Patentanwalt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 43b (neu)




§ 43b Erfolgshonorar


vorherige Änderung

 


(1) 1 Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Patentanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 2 Vereinbarungen, durch die der Patentanwalt sich verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind unzulässig.

(2) Ein Erfolgshonorar darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.

(3) 1 Die Vereinbarung bedarf der Textform. 2 Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. 3 Die Vereinbarung muss enthalten:

1. die erfolgsunabhängige Vergütung, zu der der Patentanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen, sowie

2. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll.

(4) 1 In der Vereinbarung sind außerdem die wesentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind. 2 Ferner ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat.

(5) 1 Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen der Absätze 2 und 3 entspricht, erhält der Patentanwalt keine höhere als eine nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bemessene Vergütung. 2 Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.