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§ 53 - Patentanwaltsordnung (PAO)

G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 53 Bildung und Zusammensetzung der Patentanwaltskammer



(1) 1Es wird eine Patentanwaltskammer gebildet. 2Ihr Sitz wird durch ihre Satzung bestimmt.

(2) Mitglieder der Patentanwaltskammer sind

1.
Personen, die von ihr zur Patentanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen wurden,

2.
Berufsausübungsgesellschaften, die von ihr zugelassen wurden, und

3.
Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften nach Nummer 2, die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied der Patentanwaltskammer sind.

(3) Die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer erlischt

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, wenn die Voraussetzungen des § 20 vorliegen,

2.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 52h Absatz 1 bis 3 vorliegen,

3.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn bei der Berufsausübungsgesellschaft

a)
die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen,

b)
gegen das Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans eine bestandskräftige Entscheidung im Sinne des § 52j Absatz 5 Satz 3 ergangen ist oder

c)
die Geschäftsführungstätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft oder die Mitgliedschaft im Aufsichtsorgan beendet ist.



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Frühere Fassungen von § 53 PAO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
aktuell vorher 18.05.2017Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
aktuellvor 18.05.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 53 PAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 51 PAO Mitgliederakten (vom 01.08.2022)
... Patentanwaltskammer führt zur Erfüllung ihrer Aufgaben Akten über ihre Mitglieder ( § 53 Absatz 2 ). Mitgliederakten können teilweise oder vollständig elektronisch geführt ...
 
Zitat in folgenden Normen

Geldwäschegesetz (GwG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 50 GwG Zuständige Aufsichtsbehörde (vom 01.03.2023)
...  4. für Patentanwälte nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 die Patentanwaltskammer ( § 53 der Patentanwaltsordnung ), 5. für Notare nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 a) der jeweilige ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 18 NotBRMoG Änderung der Patentanwaltsordnung
... Patentanwaltskammer führt zur Erfüllung ihrer Aufgaben Akten über ihre Mitglieder ( § 53 Absatz 2 ). Mitgliederakten können teilweise oder vollständig elektronisch geführt werden. Zu ...

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung
... die Gesellschafter der Bürogemeinschaft nach Absatz 2 entsprechend." 32. § 53 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 4 AnwBerRÄndG Änderung der Patentanwaltsordnung
... die Wörter „die §§ 46, 49 bis 52 und 52b sowie" ersetzt. 28. § 53 wird wie folgt gefasst: „§ 53 Bildung und Zusammensetzung der ... und 52b sowie" ersetzt. 28. § 53 wird wie folgt gefasst: „ § 53 Bildung und Zusammensetzung der Patentanwaltskammer (1) Es wird eine ...
Anlage 2 AnwBerRÄndG (zu Artikel 4 Nummer 58)
... Teil Die Patentanwaltskammer Erster Abschnitt Allgemeines § 53 Bildung und Zusammensetzung der Patentanwaltskammer § 54 Aufgaben der ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

COVID-19-Gesetz zur Funktionsfähigkeit der Kammern (COV19FKG)
Artikel 2 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1643, 1644; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
§ 1 COV19FKG Anwendungsbereich
... (§ 175 Absatz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung), der Patentanwaltskammer ( § 53 Absatz 1 und 2 der Patentanwaltsordnung ), der Notarkammern (§ 65 Absatz 1 der Bundesnotarordnung), der Bundesnotarkammer (§ 76 ...

Geldwäschegesetz (GwG)
Artikel 2 G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
§ 16 GwG Aufsicht (vom 19.07.2014)
...  5. für Patentanwälte die Patentsanwaltskammer (§ 53 der Patentanwaltsordnung), 6. für Notare der jeweilige Präsident des ...