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§ 103 - Patentanwaltsordnung (PAO)

G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 103 Berufsgerichtliches Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften



(1) Das berufsgerichtliche Verfahren gegen eine Leitungsperson und gegen eine Berufsausübungsgesellschaft können miteinander verbunden werden.

(2) Von berufsgerichtlichen Maßnahmen gegen eine Berufsausübungsgesellschaft kann abgesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art der Pflichtverletzung, deren Häufigkeit und Gleichförmigkeit und des Schwerpunkts der Vorwerfbarkeit, neben der Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme gegen die Leitungsperson nicht erforderlich erscheinen.





 

Frühere Fassungen von § 103 PAO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 103 PAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 103 PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 70 PAO Rügerecht des Vorstands (vom 01.08.2022)
... Verfahrens nicht erforderlich scheint. § 95 Absatz 5, die §§ 95b und 103 Absatz 2 sowie die §§ 103a bis 103c sind entsprechend ...
§ 70a PAO Antrag auf Entscheidung des Landgerichts (vom 01.08.2022)
... Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden. Die §§ 95b und 103 Absatz 2 sowie die §§ 103a bis 103c sind entsprechend anzuwenden. (8) § 98 Absatz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung
... Verfahren nach anderen Berufsgesetzen". o) Die Angaben zu den §§ 103 und 103a werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „Zweiter Unterabschnitt ... Unterabschnitt Berufsgerichtliches Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften § 103 Berufsgerichtliches Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften ... Verfahrens nicht erforderlich scheint. § 95 Absatz 5, die §§ 95b und 103 Absatz 2 sowie die §§ 103a bis 103c sind entsprechend anzuwenden." 37. § 70a ... zugelassene Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden. Die §§ 95b und 103 Absatz 2 sowie die §§ 103a bis 103c sind entsprechend anzuwenden. (8) § 98 ... Berufsgerichtliches Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften § 103 Berufsgerichtliches Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften ... 2 und § 56 der Strafprozessordnung gelten entsprechend." 56. Die bisherigen §§ 103 und 103a werden aufgehoben. 57. § 107 wird wie folgt geändert: a) ... durch die Wörter „des Mitglieds der Patentanwaltskammer" und die Angabe „ § 103 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 97a Absatz 2 Satz 2" ersetzt. 85. ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Anlage 2 AnwBerRÄndG (zu Artikel 4 Nummer 58)
...  § 102b Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens § 103 Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme § 103a Anderweitige Ahndung ...