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§ 105 - Patentanwaltsordnung (PAO)

G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 105 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft



Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in dem Verfahren vor dem Landgericht werden von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht wahrgenommen, bei dem der Senat für Patentanwaltssachen (§ 86) besteht.

 
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Zitierungen von § 105 PAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 105 PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 70 PAO Rügerecht des Vorstands (vom 01.08.2022)
... dem Patentanwalt zuzustellen. Eine Abschrift des Bescheids ist der Staatsanwaltschaft ( § 105 ) zu übersenden. (5) Gegen den Bescheid kann der Patentanwalt binnen ...
§ 70a PAO Antrag auf Entscheidung des Landgerichts (vom 01.08.2022)
... Landgericht teilt unverzüglich der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht ( § 105 ) eine Abschrift des Antrags mit. Der Staatsanwaltschaft ist auch eine Abschrift des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Anlage 2 AnwBerRÄndG (zu Artikel 4 Nummer 58)
... Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften § 104 Zuständigkeit § 105 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft Zweiter Unterabschnitt Einleitung des ...