§ 134 - Patentanwaltsordnung (PAO)

G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 134 Abstimmung über das Verbot


§ 134 wird in 2 Vorschriften zitiert

Zur Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.

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Zitierungen von § 134 PAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 134 PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 139 PAO Beschwerde
... der Strafprozeßordnung über die Beschwerde § 133 Abs. 1, 2 und 4 sowie die §§ 134 und 136 dieses Gesetzes ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Anlage 2 AnwBerRÄndG (zu Artikel 4 Nummer 58)
... § 132 Voraussetzung des Verbots § 133 Mündliche Verhandlung § 134 Abstimmung über das Verbot § 135 Verbot im Anschluss an die ...


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