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Änderung § 29 PAO vom 01.09.2009

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§ 29 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 29 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 29 Eintragung in die Liste der Patentanwälte


(Text neue Fassung)

§ 29 Patentanwaltsverzeichnis


vorherige Änderung

(1) Bei dem Patentamt wird eine Liste der Patentanwälte geführt.

(2) Der Patentanwalt wird
in die Liste eingetragen, nachdem er vereidigt ist (§ 25), seinen Wohnsitz angezeigt und eine Kanzlei eingerichtet hat (§ 26). Ist der Patentanwalt von den Pflichten des § 26 befreit (§ 165), so wird er eingetragen, sobald er vereidigt ist.

(3) In der Liste sind Zeitpunkt der Zulassung und der Vereidigung, der Wohnsitz und die Kanzlei des Patentanwalts sowie eine Erlaubnis, eine Zweigstelle einzurichten, zu vermerken. Eine Befreiung von der Kanzleipflicht wird vermerkt.

(4) Der Patentanwalt erhält über seine Eintragung in die Liste eine Bescheinigung.

(5) Verlegt der Patentanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei, so hat er dies dem Präsidenten des Patentamts zur Eintragung in die Liste unverzüglich anzuzeigen.



(1) Die Patentanwaltskammer führt ein elektronisches Verzeichnis der zugelassenen Patentanwälte. Die Patentanwaltskammer trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in das Verzeichnis eingegebenen Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Erhebung und die Richtigkeit der Daten. Das Verzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Einsicht in das Verzeichnis steht jedem unentgeltlich zu.

(2) Die Eintragung in das Verzeichnis erfolgt,
sobald die Urkunde über die Zulassung ausgehändigt ist.

(3) In das Verzeichnis sind der Familienname, die Vornamen, der Zeitpunkt der Zulassung, die Kanzleianschrift und die Telekommunikationsdaten, die der Patentanwalt mitgeteilt hat, in den Fällen des § 26 Absatz 3 oder des § 27 Absatz 2 der Inhalt der Befreiung, die Anschrift von Zweigstellen sowie bestehende Berufs- und Vertretungsverbote einzutragen. Ist bei einem Berufs- oder Vertretungsverbot ein Vertreter bestellt, so ist die Vertreterbestellung unter Angabe von Familiennamen und Vornamen des Vertreters einzutragen.

(4) Die Eintragung in das Verzeichnis wird gelöscht, sobald die Zulassung erloschen ist.

(5) Das Bundesministerium der Justiz regelt die Einzelheiten der Führung des Verzeichnisses und der Einsichtnahme in das Verzeichnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.

 (keine frühere Fassung vorhanden)