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Änderung § 32 PAO vom 01.09.2009

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§ 32 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 32 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32 Veröffentlichung der Eintragungen


(Text neue Fassung)

§ 32 Zustellung


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Die Eintragungen und die Löschungen in der Liste der Patentanwälte werden von dem Präsidenten des Patentamts im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen bekanntgemacht.



Verwaltungsakte, durch die die Zulassung zur Patentanwaltschaft oder die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer begründet oder versagt wird oder erlischt oder durch die eine Befreiung oder Erlaubnis versagt, zurückgenommen oder widerrufen wird, sind zuzustellen.