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Änderung § 37 PAO vom 01.09.2009

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§ 37 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 37 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 37 Entscheidung des Oberlandesgerichts


(Text neue Fassung)

§ 37 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Das Oberlandesgericht entscheidet über den Antrag durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen ist. Zu einer dem Antragsteller nachteiligen Entscheidung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.

(2) Hält das Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei einem ablehnenden Gutachten des Vorstands der Patentanwaltskammer (§ 34) für begründet, so stellt es fest, daß der von dem Vorstand der Patentanwaltskammer angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt. Weist es den Antrag als unbegründet zurück, so stellt es zugleich fest, daß der von dem Vorstand der Patentanwaltskammer angeführte Versagungsgrund vorliegt.

(3) Hält das Oberlandesgericht den Antrag, durch den ein Bescheid oder eine Verfügung des Präsidenten des Patentamts angefochten wird (§ 35), für begründet, so hebt es den Bescheid oder die Verfügung auf. Richtet sich der Antrag gegen einen ablehnenden Bescheid und ist die Sache zur Entscheidung reif, so spricht das Oberlandesgericht zugleich die Verpflichtung des Präsidenten des Patentamts aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen; ist die Sache noch nicht zur Entscheidung reif, so spricht es zugleich die Verpflichtung des Präsidenten des Patentamts aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Oberlandesgericht den Antragsteller dadurch für beschwert, daß der Präsident des Patentamts ihm ohne zureichenden Grund einen Bescheid nicht erteilt hat, so spricht es die Verpflichtung des Präsidenten des Patentamts aus, ihn zu bescheiden.

(5) Das Oberlandesgericht stellt einen Beschluß, der über einen Antrag nach § 34 ergangen ist, dem Präsidenten des Patentamts auch dann zu, wenn er sich an dem Verfahren nicht beteiligt hat.