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Änderung § 84 PAO vom 01.09.2009

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§ 84 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 84 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827

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§ 84 Verfahren


(Text neue Fassung)

§ 84 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Antrag, eine Wahl für ungültig oder einen Beschluß für nichtig zu erklären, ist schriftlich zu stellen und gegen die Patentanwaltskammer zu richten. Ist der Präsident der Kammer oder ein anderes Mitglied des Vorstands der Antragsteller, so wird die Kammer durch ein Mitglied vertreten, das der Präsident des Patentamts auf Ersuchen des Gerichts aus den Mitgliedern der Kammer besonders bestellt.

(2) In dem Antrag sind die Gründe anzugeben, aus denen die Wahl für ungültig oder der Beschluß für nichtig zu erklären sei. Die Beweismittel sollen im einzelnen angeführt werden.

(3) Ein Mitglied der Kammer kann den Antrag nur innerhalb eines Monats nach der Wahl oder der Beschlußfassung stellen.

(4) Das Oberlandesgericht teilt den Antrag der Patentanwaltskammer mit und fordert sie auf, sich innerhalb einer von dem Vorsitzenden bestimmten Frist unter Beifügung der Vorgänge zu äußern.

(5) Das Oberlandesgericht entscheidet über den Antrag durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen ist.

(6) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die sofortige Beschwerde nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in seinem Beschluß zugelassen hat. Das Oberlandesgericht darf die sofortige Beschwerde nur zulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Über die sofortige Beschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof.

(7) Auf das Verfahren ist § 36 Abs. 2 und 4 anzuwenden.