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Änderung § 94a PAO vom 01.09.2009

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§ 94a PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 94a PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 94a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 94a Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit


vorherige Änderung

 


(1) Das Oberlandesgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Satzung der Patentanwaltskammer, soweit nicht die Streitigkeiten berufsgerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Patentanwaltssachen).

(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel

1. der Berufung gegen Urteile des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht,

2. der Beschwerde nach § 17a Absatz 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz über Klagen gegen Entscheidungen, die das Bundesministerium der Justiz getroffen hat oder für die es zuständig ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)