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Änderung § 152 PAO vom 01.09.2009

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§ 152 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 152 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 152 Anwendung der Kostenordnung


(Text neue Fassung)

§ 152 (aufgehoben)


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In den Verfahren, die bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen und bei Anträgen, Wahlen für ungültig oder Beschlüsse für nichtig zu erklären, stattfinden (§§ 33 bis 38, 84), werden Gebühren und Auslagen nach der Kostenordnung erhoben. Jedoch ist § 8 Abs. 2 und 3 der Kostenordnung nicht anzuwenden.