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Änderung § 171 PAO vom 01.09.2009

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§ 171 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 171 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 171 Inhaber von Erlaubnisscheinen


(Text neue Fassung)

§ 171 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Abweichend von den Vorschriften des § 10 Abs. 2 über den Nachweis der technischen Befähigung und der Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kann zur Prüfung zugelassen werden, wer auf Grund eines vom Präsidenten des Patentamts erteilten Erlaubnisscheins mindestens zehn Jahre eine Beratungs- und Vertretungstätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes berufsmäßig für eigene Rechnung ausgeübt hat und eine solche Tätigkeit, die nach Art und Umfang bedeutend ist, noch ausübt.

(2) Eine Tätigkeit als technisches Mitglied des Patentamts oder des Patentgerichts oder eine Tätigkeit nach § 172 Abs. 1 ist auf die in Absatz 1 bezeichnete Tätigkeit anzurechnen.