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Änderung § 175 PAO vom 01.09.2009

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§ 175 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 175 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 175 Befreiung von der Tätigkeit bei einem Patentanwalt


(Text neue Fassung)

§ 175 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Auf Bewerber, die die Voraussetzungen der §§ 171 oder 172 erfüllen, finden die Vorschriften des § 5 Abs. 2 über die Beschäftigung bei einem Patentanwalt keine Anwendung.