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Änderung § 178 PAO vom 01.09.2009

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§ 178 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 178 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 178 Vertretung von Ausländern durch Inhaber von Erlaubnisscheinen


(Text neue Fassung)

§ 178 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Personen, die auf Grund des § 58 des Patentanwaltsgesetzes einen Erlaubnisschein erhalten haben und deren Erlaubnisschein

1. nach § 6 Abs. 1 und 3 des Zweiten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Zweiten Überleitungsgesetz seine Wirkung behalten hat oder

2. nach § 6 Abs. 2 des Zweiten Überleitungsgesetzes oder nach § 177 Abs. 3 neu erteilt worden ist,

können von einem Dritten, der im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, zum Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des § 25 des Patentgesetzes, des § 28 des Gebrauchsmustergesetzes, des § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes, des § 58 des Geschmacksmustergesetzes oder des § 96 des Markengesetzes bestellt werden, sofern ihnen auf Antrag diese Befugnis erteilt worden ist.

(2) Der Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Vorlage des Erlaubnisscheins bei dem Präsidenten des Patentamts gestellt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Die Erteilung der erweiterten Vertretungsbefugnis ist von dem Präsidenten des Patentamts auf dem Erlaubnisschein zu vermerken und zu veröffentlichen.

(3) Die Erteilung der erweiterten Vertretungsbefugnis erstreckt sich auf die Befugnisse nach § 58 des Geschmacksmustergesetzes und nach § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes.