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Änderung § 180 PAO vom 01.09.2009

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§ 180 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 180 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 180 Aufsicht des Präsidenten des Patentamts


(Text neue Fassung)

§ 180 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Präsident des Patentamts führt die Aufsicht über die Inhaber von Erlaubnisscheinen.