Änderung § 98 PAO vom 03.12.2011

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§ 98 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung
§ 98 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 98 Vorschriften für das Verfahren


(Text neue Fassung)

§ 98 Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren


vorherige Änderung

Für das berufsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften. Ergänzend sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.



(1) 1 Für das berufsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften. 2 Ergänzend sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.

(2) 1 Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. 2 Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht und bei dem Bundesgerichtshof regeln, sind nicht
anzuwenden.

 



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