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Änderung § 154a PAO vom 01.04.2012

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§ 154a PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 154a PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 154a Niederlassung


(Text alte Fassung)

Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der seine berufliche Tätigkeit unter einer der in § 1 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft genannten Berufsbezeichnungen ausübt, ist berechtigt, sich unter dieser Berufsbezeichnung zur Rechtsbesorgung auf dem Gebiet ausländischen und internationalen gewerblichen Rechtsschutzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen, wenn er auf Antrag in die Patentanwaltskammer aufgenommen ist.

(Text neue Fassung)

Eine natürliche Person, die ihre berufliche Tätigkeit unter einer der in § 1 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft genannten Berufsbezeichnungen ausübt, ist berechtigt, sich unter dieser Berufsbezeichnung zur Rechtsbesorgung auf dem Gebiet ausländischen und internationalen gewerblichen Rechtsschutzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen, wenn sie auf Antrag in die Patentanwaltskammer aufgenommen ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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