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Änderung § 12 PAO vom 08.09.2015

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§ 12 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 12 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 212 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Ausbildungs- und Prüfungsordnung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Einzelheiten der Ausbildung und Prüfungen (§§ 6 bis 11) zu erlassen, insbesondere über den Beginn und Gang der Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, die Festlegung des fachlichen Inhalts des ergänzenden Studiums (§ 7 Abs. 3), die Rechte und Pflichten des Patentanwalts und des Patentassessors als Ausbilder, die Rechte und Pflichten des Bewerbers während der Ausbildung, die Zusammensetzung und den Geschäftsgang der Prüfungskommission, die Amtszeit der Mitglieder der Prüfungskommission, die dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügenden Unterlagen, das Prüfungsverfahren, die Prüfungsgebiete, den Rücktritt und den Ausschluß von der Prüfung, das Prüfungsergebnis und die Wiederholung der Prüfung.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Einzelheiten der Ausbildung und Prüfungen (§§ 6 bis 11) zu erlassen, insbesondere über den Beginn und Gang der Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, die Festlegung des fachlichen Inhalts des ergänzenden Studiums (§ 7 Abs. 3), die Rechte und Pflichten des Patentanwalts und des Patentassessors als Ausbilder, die Rechte und Pflichten des Bewerbers während der Ausbildung, die Zusammensetzung und den Geschäftsgang der Prüfungskommission, die Amtszeit der Mitglieder der Prüfungskommission, die dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügenden Unterlagen, das Prüfungsverfahren, die Prüfungsgebiete, den Rücktritt und den Ausschluß von der Prüfung, das Prüfungsergebnis und die Wiederholung der Prüfung.

(2) Soweit die Rechtsverordnung Maßnahmen zur Sicherung des Unterhalts der Bewerber vorsieht, ist für ihren Erlaß das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erforderlich.

vorherige Änderung

(3) Jeder Bewerber, der zur Prüfung zugelassen wird, hat an den Präsidenten des Patentamts eine Prüfungsgebühr von 260 Euro zu entrichten. Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Erhebung der Prüfungsgebühr und deren Stundung oder Erlaß zu erlassen.



(3) 1 Jeder Bewerber, der zur Prüfung zugelassen wird, hat an den Präsidenten des Patentamts eine Prüfungsgebühr von 260 Euro zu entrichten. 2 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Erhebung der Prüfungsgebühr und deren Stundung oder Erlaß zu erlassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)