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Änderung § 45 PAO vom 08.09.2015

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§ 45 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 45 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 212 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 45 Berufshaftpflichtversicherung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Patentanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Patentanwalt nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Patentanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. 2 Die Versicherung muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Patentanwalt nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Patentanwalt zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden, daß sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem Verhalten des Patentanwalts oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten.

(3) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden:

1. für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung,

2. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder Büros,

3. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht,

4. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten des Patentanwalts vor außereuropäischen Gerichten,

5. für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal, Angehörige oder Sozien des Patentanwalts.

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(4) Die Mindestversicherungssumme beträgt 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.



(4) 1 Die Mindestversicherungssumme beträgt 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall. 2 Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

(5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu 1 vom Hundert der Mindestversicherungssumme ist zulässig.

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(6) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der Patentanwaltskammer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die Patentanwaltskammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Patentanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit der Patentanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat; dies gilt auch, wenn die Zulassung zur Patentanwaltschaft erloschen ist.



(6) 1 Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der Patentanwaltskammer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. 2 Die Patentanwaltskammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Patentanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit der Patentanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat; dies gilt auch, wenn die Zulassung zur Patentanwaltschaft erloschen ist.

(7) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Patentanwaltskammer.

vorherige Änderung

(8) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Patentanwaltskammer die Mindestversicherungssumme anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen.

(9) Erfolgt die Zulassung zur Patentanwaltschaft auf Grund bestandener Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft, gilt § 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland entsprechend. Zuständige Stelle ist die Patentanwaltskammer. § 21 Abs. 2 Nr. 10 bleibt unberührt.



(8) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Patentanwaltskammer die Mindestversicherungssumme anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen.

(9) 1 Erfolgt die Zulassung zur Patentanwaltschaft auf Grund bestandener Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft, gilt § 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland entsprechend. 2 Zuständige Stelle ist die Patentanwaltskammer. 3 § 21 Abs. 2 Nr. 10 bleibt unberührt.