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Änderung § 11 PAO vom 18.05.2017

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§ 11 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 11 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Patentassessor


(Text alte Fassung)

(1) Wer die Prüfung nach § 8 oder die Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung 'Patentassessor' oder 'Patentassessorin' zu führen.

(Text neue Fassung)

(1) Wer die Prüfung nach § 8 bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung 'Patentassessor' oder 'Patentassessorin' zu führen.

(2) Über das Ergebnis der Prüfung erhält der Patentassessor eine Urkunde.