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Änderung § 71 PAO vom 18.05.2017

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§ 71 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 71 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 71 Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Mitglieder des Vorstands haben - auch nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand - über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Patentanwälte, Bewerber und andere Personen bekanntwerden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. 2 Das gleiche gilt für Patentanwälte, die zur Mitarbeit herangezogen werden, und für Angestellte der Patentanwaltskammer.

(2) In gerichtlichen Verfahren und vor Behörden dürfen die in Absatz 1 bezeichneten Personen über solche Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Patentanwälte, Bewerber und andere Personen bekanntgeworden sind, ohne Genehmigung nicht aussagen oder Auskunft geben.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Mitglieder des Vorstands haben - auch nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand - über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Patentanwälte und andere Personen bekanntwerden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. 2 Das gleiche gilt für Patentanwälte, die zur Mitarbeit herangezogen werden, und für Angestellte der Patentanwaltskammer.

(2) In gerichtlichen Verfahren und vor Behörden dürfen die in Absatz 1 bezeichneten Personen über solche Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Patentanwälte und andere Personen bekanntgeworden sind, ohne Genehmigung nicht aussagen oder Auskunft geben.

(3) 1 Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der Patentanwaltskammer nach pflichtmäßigem Ermessen. 2 Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn Rücksichten auf die Stellung oder die Aufgaben der Patentanwaltskammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekanntgeworden sind, es unabweisbar erfordern. 3 § 28 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht bleibt unberührt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)