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Änderung § 80 PAO vom 18.05.2017

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§ 80 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 80 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121

(Textabschnitt unverändert)

§ 80 Ankündigung der Tagesordnung


(Text alte Fassung)

(1) Bei der Einberufung der Versammlung der Kammer ist der Gegenstand, über den Beschluß gefaßt werden soll, anzugeben.

(Text neue Fassung)

(1) Bei der Einberufung der Kammerversammlung ist der Gegenstand, über den Beschluß gefaßt werden soll, anzugeben.

(2) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht ordnungsmäßig angekündigt ist, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden.