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Änderung § 97a PAO vom 18.05.2017

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§ 97a PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 97a PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 97a Vorschriften für Geschäftsführer von Patentanwaltsgesellschaften


(Text alte Fassung)

1 Die Vorschriften des Sechsten und Siebenten Teils sowie die §§ 148 bis 151 sind entsprechend anzuwenden auf Personen, die nach § 53 Abs. 1 Satz 2 der Patentanwaltskammer angehören. 2 An die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft tritt die Aberkennung der Eignung, eine Patentanwaltsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen.

(Text neue Fassung)

1 Die Vorschriften des Sechsten und Siebenten Teils sowie die §§ 148 bis 151 sind entsprechend anzuwenden auf Personen, die nach § 53 Absatz 2 Nummer 3 der Patentanwaltskammer angehören. 2 An die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft tritt die Aberkennung der Eignung, eine Patentanwaltsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)